Bundesrat Stenographisches Protokoll 645. Sitzung / Seite 64

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5. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 7. Oktober 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird (1384 und 1416/NR sowie 5789/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dr. Michael Ludwig übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 7. Oktober 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird.

Der Bericht liegt schriftlich auf, ich brauche ihn deshalb nicht zu verlesen. Ich bringe Ihnen zur Kenntnis, daß der Justizausschuß nach Beratung der Vorlage am 20. Oktober 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag gestellt hat, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für den Bericht.

Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist somit angenommen.

6. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 7. Oktober 1998 betreffend ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen samt Erklärungen der Republik Österreich (1204/NR sowie 5790/BR der Beilagen)

7. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 7. Oktober 1998 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung samt Erklärungen der Republik Österreich (1205/NR sowie 5791/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 6 und 7, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen samt Erklärungen der Republik Österreich sowie

ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung samt Erklärungen der Republik Österreich.


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