Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 29

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suchen will und es nicht findet. Das System an sich bietet die Möglichkeiten, dass jeder Schutz findet.

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.

Bundesrätin Johanna Auer (SPÖ, Burgenland): Danke, die hat sich bereits in den Ausführungen erschöpft.

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Zu einer weiteren Zusatzfrage hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm gemeldet. – Bitte.

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrter Herr Bundesminister! Möglicherweise hat der kritische Unterton der vorherigen Hauptfrage auch auf den Wegfall des Widerspruchs abgezielt, des Widerspruchs gegen das echte Versäumungsurteil.

Meine Frage wäre: Welche Gründe sprechen für den Entfall des Widerspruchs, und sind nicht ohnehin andere Korrektive wie die erleichterte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine ausreichende Abhilfe für den Rechtssuchenden?

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Bitte, Herr Minister.

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Ich muss einmal Folgendes erklären: Der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil bedeutet, dass jemand verurteilt wird und innerhalb kurzer Frist durch die bloße Erklärung, er widerspricht diesem Urteil, also Widerspruch erhebt, dieses Urteil außer Kraft setzen kann.

Das ist eine Rechtsschutzmaßnahme, die vor zirka 12 oder 15 Jahren eingeführt wurde und die gleichzeitig dazu geführt hat, dass die Möglichkeiten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erleichtert wurden. Allerdings gibt es kritische Stimmen aus der Richterschaft, weil findige Anwälte oder auch Parteien durch eine sehr exzessive Handhabung der Widerspruchsmöglichkeiten eine meines Erachtens nicht erstrebenswerte Verfahrensverzögerung herbeiführen können. Das ist ein Problem.

Es gibt eine Berechnung des Oberlandesgerichtes Wien, also eine Modellstudie, dass mit Hilfe des Missbrauches des Widerspruchsrechtes ein Verfahren um bis zu zwei Jahre verzögert werden kann. Das kann man nicht aus der Sicht der beklagten Parteien rechtfertigen, weil wir haben auch Gläubiger bei Gericht, die zu ihrem Recht kommen wollen, und oft treten als Kläger auch Konsumenten und kleine Gewerbetreibende und so weiter auf. Das spricht also für den Wegfall der Missbrauchsmöglichkeit.

Wir haben einen Kompromiss gefunden, der auf einen Vorschlag der Arbeiterkammer zurückgeht, dass in Fällen, in denen sich die Partei schon gegenüber dem Gericht bemerkbar gemacht hat und erkennen hat lassen, dass sie von dem Verfahren Kenntnis hat, der Widerspruch nicht mehr möglich sein soll, weil dann kein Schutzbedürfnis mehr da ist. In jenen Fällen, in denen aber die Partei noch nie bei Gericht aufgetreten ist, soll auch weiterhin der Widerspruch bleiben. Wir sind da im Konsens mit allen Parteien. Ich glaube, mich zu erinnern, dass gestern alle vier Parteien dieser ZPO-Novelle zugestimmt haben. Es waren aber fünf Materien, vielleicht irre ich mich bei einer, aber wir haben einen Weg gefunden, der allen Interessen, so glaube ich, gerecht wird.

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Zu einer weiteren Zusatzfrage hat sich Herr Bundesrat Herr Ing. Franz Gruber gemeldet. – Bitte.

Bundesrat Ing. Franz Gruber (ÖVP, Kärnten): Herr Minister! Hat der Justizausschuss das Gesetz in der Fassung beschlossen, auf die sich die Hauptfrage bezogen hat?

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Bitte, Herr Minister.


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