Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 14

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(36) Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (974 und 1218/NR sowie 6743/BR d. B.)

Berichterstatter: Mag. John Gudenus 215

[Antrag, zu (33) und (34) keinen Einspruch zu erheben und zu (35) und (36), dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen]

Redner:

Mag. Melitta Trunk 216

Mag. Harald Himmer 216

Dr. Klaus Peter Nittmann 217

Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (33) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmenmehrheit) 219

Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (34) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 219

Annahme des Antrages des Berichterstatters zu (35) und (36), dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (mit Stimmeneinhelligkeit) 219

Gemeinsame Beratung über

(37) Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002) (1175 und 1202/NR sowie 6692 und 6734/BR d. B.)

(38) Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geändert wird (1203/NR sowie 6693 und 6735/BR d. B.)

Berichterstatter: Herbert Würschl 220

[Antrag, zu (37) und (38) keinen Einspruch zu erheben]

Redner:

Dr. Ferdinand Maier 220

Alfredo Rosenmaier 221

Engelbert Weilharter 221

Annahme des Antrages des Berichterstatters, zu (37) und (38) keinen Einspruch zu erheben (mit Stimmeneinhelligkeit) 222


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