2. Punkt
Antrag
der Bundesräte Jürgen Weiss, Hans Ager, Anna Elisabeth Haselbach, Ludwig
Bieringer, Professor Albrecht Konecny, Dr. Peter Böhm, Stefan Schennach,
Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
(136/A-BR/2003 sowie 6863/BR d.B.)
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 2. Punkt der
Tagesordnung.
Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat
Ing. Gruber übernommen. Ich bitte Ihn um den Bericht.
Berichterstatter Ing. Franz Gruber: Frau Vizepräsidentin! Herr
Finanzminister! Frau Staatssekretärin! Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Antrag der Bundesräte
Jürgen Weiss, Hans
Ager, Anna Elisabeth Haselbach, Ludwig Bieringer, Professor Albrecht Konecny,
Dr. Peter Böhm, Stefan Schennach, Kolleginnen und Kollegen betreffend
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Der Bericht
liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, daher erübrigt sich dessen Verlesung,
und ich komme sogleich zur Antragstellung.
Als Ergebnis
seiner Beratung stellt der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus somit den Antrag,
der Bundesrat wolle gemäß Artikel 41 Abs. 1 B-VG beschließen, dem
Nationalrat den dem schriftlichen Ausschussbericht angeschlossenen Gesetzesvorschlag
zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterbreiten.
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichterstattung.
Wir gehen in die Debatte ein. Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Bundesrat Weiss. – Bitte.
11.11
Bundesrat Jürgen
Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Frau
Vizepräsidentin! Frau Staatssekretärin! Meine sehr geschätzten Kolleginnen und
Kollegen! So uneinig wir uns im Sommer über den Inhalt des
Budgetbegleitgesetzes waren, so übereinstimmend war das Unbehagen mit der Rechtsform
einer Paketlösung mit 90 einzelnen Bundesgesetzen. Dieses Unbehagen ist
ebenso parteiübergreifend wie die durch viele Jahre zurückzuverfolgende
Nutzung durch die verschiedensten Regierungskonstellationen, wobei den Grünen
noch die Gnade der späten Geburt zukommt. (Heiterkeit
bei den Grünen und der SPÖ.)
Ab welcher Schwelle die Quantität einer Sammelnovelle in das qualitative Problem einer Verletzung des parlamentarischen Prinzips umschlägt und ob es eine solche zahlenmäßige Schwelle überhaupt gibt, das wird der Verfassungsgerichtshof klären, aber selbst unter der Annahme der Verfassungsmäßigkeit, von der ich jetzt einmal ausgehe, ist die Rechtsform einer umfangreichen Sammelnovelle aus mehreren Gründen problematisch.
Erstens: Wie der Verfassungsgerichtshof selbst zum Pensionsreformgesetz 2000 festgestellt hat, ist diese gesetzgeberische Praxis der Erkennbarkeit des Rechts – ich zitiere – äußerst abträglich.
Zweitens: Die Zusammenfassung von Gesetzesbeschlüssen führt, häufig noch in Verbindung mit Zeitdruck, in der Praxis dazu, dass das Begutachtungsverfahren entweder von selbst ins Leere läuft oder gar ins Leere laufen gelassen wird. Das ist für die Qualität und Praxistauglichkeit der einzelnen Gesetze außerordentlich nachteilig.
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