Bundesrat Stenographisches Protokoll 701. Sitzung / Seite 46

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2. Punkt

Antrag der Bundesräte Jürgen Weiss, Hans Ager, Anna Elisabeth Haselbach, Ludwig Bieringer, Professor Albrecht Konecny, Dr. Peter Böhm, Stefan Schenn­ach, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsge­setzes (136/A-BR/2003 sowie 6863/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 2. Punkt der Tagesordnung.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ing. Gruber übernommen. Ich bitte Ihn um den Bericht.

 


Berichterstatter Ing. Franz Gruber: Frau Vizepräsidentin! Herr Finanzminister! Frau Staatssekretärin! Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfas­sung und Föderalismus über den Antrag der Bundesräte Jürgen Weiss, Hans Ager, Anna Elisabeth Haselbach, Ludwig Bieringer, Professor Albrecht Konecny, Dr. Peter Böhm, Stefan Schennach, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, daher erübrigt sich dessen Verlesung, und ich komme sogleich zur Antragstellung.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus somit den Antrag, der Bundesrat wolle gemäß Artikel 41 Abs. 1 B-VG beschließen, dem Nationalrat den dem schriftlichen Ausschussbericht angeschlossenen Gesetzes­vorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterbreiten.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein. Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Bundesrat Weiss. – Bitte.

 


11.11

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Frau Vizepräsidentin! Frau Staatssekre­tärin! Meine sehr geschätzten Kolleginnen und Kollegen! So uneinig wir uns im Som­mer über den Inhalt des Budgetbegleitgesetzes waren, so übereinstimmend war das Unbehagen mit der Rechtsform einer Paketlösung mit 90 einzelnen Bundesgesetzen. Dieses Unbehagen ist ebenso parteiübergreifend wie die durch viele Jahre zurückzu­verfolgende Nutzung durch die verschiedensten Regierungskonstellationen, wobei den Grünen noch die Gnade der späten Geburt zukommt. (Heiterkeit bei den Grünen und der SPÖ.)

Ab welcher Schwelle die Quantität einer Sammelnovelle in das qualitative Problem einer Verletzung des parlamentarischen Prinzips umschlägt und ob es eine solche zah­lenmäßige Schwelle überhaupt gibt, das wird der Verfassungsgerichtshof klären, aber selbst unter der Annahme der Verfassungsmäßigkeit, von der ich jetzt einmal ausgehe, ist die Rechtsform einer umfangreichen Sammelnovelle aus mehreren Gründen proble­matisch.

Erstens: Wie der Verfassungsgerichtshof selbst zum Pensionsreformgesetz 2000 fest­gestellt hat, ist diese gesetzgeberische Praxis der Erkennbarkeit des Rechts – ich zitiere – äußerst abträglich.

Zweitens: Die Zusammenfassung von Gesetzesbeschlüssen führt, häufig noch in Ver­bindung mit Zeitdruck, in der Praxis dazu, dass das Begutachtungsverfahren entweder von selbst ins Leere läuft oder gar ins Leere laufen gelassen wird. Das ist für die Qualität und Praxistauglichkeit der einzelnen Gesetze außerordentlich nachteilig.

 


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