Sie wird die Bezeichnung ,Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst‘ führen.
Mit besten Grüßen“
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Schreiben des Bundeskanzlers betreffend Amtsenthebung von BM Dr. Johannes Hahn von seiner vorläufigen Betrauung mit dem Bundesministerium für Justiz gemäß Artikel 74 Absatz 3 B-VG und gleichzeitige Ernennung von Mag. Claudia Bandion-Ortner zur Bundesministerin für Justiz gemäß Artikel 70 Absatz 1 B-VG:
„REPUBLIK ÖSTERREICH
WERNER FAYMANN
BUNDESKANZLER
An den
Präsidenten des Bundesrates
Harald REISENBERGER
Parlament
1017 Wien
GZ 350.000/0002-I/4/09
Wien, am 15. Jänner 2009
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beehre mich mitzuteilen, dass der Herr Bundespräsident mit Entschließung vom 15. Jänner 2009, GZ S210010/1-BEV/2009, gemäß Artikel 74 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz Bundesminister Dr. Johannes HAHN von seiner vorläufigen Betrauung mit dem Bundesministerium für Justiz enthoben hat.
Gleichzeitig hat der Herr Bundespräsident auf meinen Vorschlag gemäß Artikel 70 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz Frau Mag. Claudia BANDION-ORTNER zur Bundesministerin für Justiz ernannt.
Mit besten Grüßen“
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Präsident Harald Reisenberger: Eingelangt ist der Sozialbericht 2007 bis 2008, der dem Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz zur Vorberatung zugewiesen wurde.
Weiters eingelangt ist die Petition 23/PET-BR/2009 betreffend Errichtung einer Tagesklinik in Schwechat, eingebracht von Bundesrat Johann Ertl, die dem Gesundheitsausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurde.
Ebenso eingelangt sind die Beschlüsse des Nationalrates vom 22. Jänner 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz und das Privatradiogesetz geändert werden, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird, die dem Ausschuss für Verfassung und Föderalismus zur Vorberatung zugewiesen wurden.
Eingelangt und den zuständigen Ausschüssen zugewiesen wurden jene Beschlüsse des Nationalrates, die Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.
Die Ausschüsse haben ihre Vorberatungen abgeschlossen und schriftliche Ausschussberichte erstattet.
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