Parlament, Dr. Karl Renner Ring 1-3
1017 Wien 20. Februar 2009
GZ: BMeiA-UA.8.33.02/0001-I.2a/2009
Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 10. Februar 2009 (Pkt. 29 des Beschl.Prot. Nr. 6) der Herr Bundespräsident am 13. Februar 2009 die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Mit meinen besten Grüßen
Beilage
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BUNDESMINISTERIUM FÜR
EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE
ANGELEGENHEITEN
BMeiA-UA.4.36.05/0002-IV.1/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität;
Verhandlungen
Vortrag an den Ministerrat
Um den internationalen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen, ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den ukrainischen Sicherheitsbehörden erforderlich.
Es wird daher in Aussicht genommen, Verhandlungen mit der Ukraine über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität aufzunehmen. Der österreichischen Verhandlungsdelegation werden voraussichtlich Vertreter/innen des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz angehören.
Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 17. September 2008 (sh. Pkt. 29 des Beschl.Prot. Nr. 63) wurde bereits eine entsprechende Verhandlungsvollmacht eingeholt. Aufgrund personeller Änderungen und des festgestellten Erfordernisses, das geplante Abkommen als Staatsvertrag abzuschließen, ist die Einholung einer Verhandlungsvollmacht durch den Bundespräsidenten erforderlich.
Das geplante Abkommen wird gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt haben und der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
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