BundesratStenographisches Protokoll784. Sitzung / Seite 65

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12.12.174. Punkt

Bericht der Bundesministerin für Justiz gemäß § 29a Abs. 3 StAG über die im Jahr 2009 erteilten Weisungen, nachdem das der Weisung zugrunde liegende Ver­fahren beendet wurde (III-389-BR/2010 d.B. sowie 8306/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Wir kommen nun zum 4. Punkt der Tages­ordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Kaltenbacher. Ich bitte um den Bericht.

 


12.12.34

Berichterstatter Günther Kaltenbacher: Frau Präsidentin! Frau Bundesminister! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe den Bericht des Justizausschusses über den Bericht der Bundesministerin für Justiz gemäß § 29a Abs. 3 Staatsanwaltsgesetz über die im Jahr 2009 erteilten Weisungen, nachdem das der Weisung zugrunde liegen­de Verfahren beendet wurde.

Der Bericht liegt in schriftlicher Form vor, daher komme ich gleich zur Antragstellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2010 den Antrag, den Bericht der Bundesministerin für Justiz gemäß § 29a Abs. 3 StAG über die im Jahr 2009 erteilten Weisungen, nachdem das der Weisung zugrunde liegende Verfahren beendet wurde, zur Kenntnis zu nehmen.

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist die Frau Bundesministerin. – Bitte schön.

 


12.13.38

Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Sehr geehrte Frau Prä­sidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn ich Gelegenheit dazu habe, hier im Bundesrat etwas zum Thema Weisungsrecht zu sagen, dann tue ich das gerne, denn immer wieder werden mit diesem Thema Spekulationen über allfällige unsachliche po­litische Einflussnahme durch die Justizministerin auf die Justiz verbunden. Dieses Wei­sungsrecht wird immer wieder mystifiziert, auch in den Medien, und ich möchte dazu einiges klarstellen.

Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 gibt es große Änderungen, was das Wei­sungsrecht betrifft. Weisungen können nur schriftlich an den Oberstaatsanwalt und vom Oberstaatsanwalt dann zur Staatsanwaltschaft erteilt werden. Wir haben ein schriftliches zweigliedriges Weisungssystem, das heißt, diese Weisung muss auch im Akt aufschei­nen und muss Ihnen, dem Parlament, berichtet werden, sowohl dem Nationalrat als auch dem Bundesrat.

Jetzt fragen Sie sich vielleicht, wann man eigentlich eine Weisung erteilt. – Ich erteile sicherlich keine Weisung – und das tut auch kein Justizminister, das wäre ja politischer Selbstmord – einfach nur, weil ich halt glaube, dieses eine Verfahren hat so oder so auszugehen. Weisungen sind immer juristischer, fachlicher Natur. Nur dann, wenn eine Entscheidung in Aussicht gestellt wird, die sachlich oder juristisch nicht vertretbar ist, wird eine Weisung erteilt.

Sie sehen es ja anhand des Weisungsberichtes: das Bundesministerium für Justiz, bes­ser gesagt ich habe ganze zwei Weisungen erteilt, und die waren rein fachlicher Natur. Dabei ging es um Auslegungsdifferenzen eine Akteneinsicht beziehungsweise eine Straf­bestimmung betreffend.

Dieses Weisungsrecht ist wichtig. Warum? – Es dient der Rechtsvereinheitlichung. Wir haben vier verschiedene Sprengel von Oberstaatsanwaltschaften, die dazu führen, dass


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