Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (781 d.B. und 833 d.B. sowie 8350/BR d.B. und 8371/BR d.B.)
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Wir kommen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Saller. Bitte um den Bericht.
Berichterstatter Josef Saller: Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher sogleich zu Antragstellung.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Danke für die Berichterstattung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Ertl. – Bitte.
10.51
Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Mit einer Gesetzesnovelle reagiert die Bundesregierung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Gehaltseinstufung von öffentlich Bediensteten, nach dem es unzulässig ist, Dienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden, bei der Festlegung des Vorrückungsstichtags generell nicht zu berücksichtigen.
Es werden daher jetzt die entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz adaptiert und das Kriterium des Lebensalters durch das Kriterium der Erfüllung der Schulpflicht ersetzt.
Gleichzeitig wird der für die Vorrückung von der jeweils ersten in die zweite Gehaltsstufe maßgebliche Zeitraum von zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert. Damit soll eine für den Bund kostenneutrale Regelung sichergestellt werden. Das gilt auch für die Jubiläumszuwendungen, die für die neu eintretenden Bediensteten nun in der Regel künftig zwar früher anfallen, aber entsprechend reduziert werden.
Ab 2011 ist außerdem neu, dass Beamten die sechste Urlaubswoche nicht mehr nach Erreichen von 25 Dienstjahren, sondern ab dem 43. Lebensjahr gebührt.
Wir lehnen diesen Antrag aus mehreren Gründen ab. Es gab nicht einmal ein Begutachtungsverfahren. In der Regierungsvorlage wird auf ein Gesetz verwiesen, welches es seit 1997 nicht mehr gibt. Außerdem bringt diese Regierungsvorlage eine massive Verschlechterung und schwerwiegende dienstrechtliche Nachteile für öffentlich Bedienstete.
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