BundesratStenographisches Protokoll787. Sitzung / Seite 47

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, es treten massive Verschlechterungen ein. Diese Regierungsvorlage ist eine Verhinderung einer durch den Europäischen Gerichtshof festgestellten notwendigen Verbesserung.

Liebe Kollegen von der ÖVP, Ihre Kollegin Gabriele Tamandl hat im Nationalrat die Aussage gemacht, dass Polizeibeamte einen Beruf erlernt haben und erst nach dem Erlernen dieses Berufes zur Polizei kommen. Diese Aussage ist leider unrichtig. Die Lehrzeit eines Polizeipraktikanten hat unmittelbar nach der Pflichtschulzeit begonnen und hat drei Jahre gedauert. Bitte richten Sie ihr aus, dass sie falsche Quellen benutzt hat! (Ruf bei der ÖVP: Wir werden es ihr ausrichten!)

Was die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst betrifft, kann ich nicht verstehen, warum da einem Gesetz zugestimmt worden ist, das nicht in die Begutachtung geschickt worden ist und das noch dazu massive Verschlechterungen bringt. Wir stimmen daher diesem Gesetz nicht zu. Danke. (Beifall bei der FPÖ sowie der Bundesräte Mitterer und Zwanziger.)

10.59


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bun­desrätin Grimling. – Bitte. (Bundesrat Mag. Klug: Jetzt werden wir hören, was wirklich los ist! Bundesrätin Mühlwerth: Aus eurer Sicht!)

 


11.00.00

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Kollege Ertl, ich hoffe, dass ich mich so vorbereitet habe, dass wir den Tatsachen ins Auge schauen können und ich Ihnen nahebringen kann, wie die Situation wirklich ist. Ich möchte gleich am Anfang sagen, sollte es irgendwelche Ungereimtheiten in diesem Gesetz geben, wird man sich das sicher anschauen und gegebenenfalls eine Novel­lierung machen. Das muss man sich genau anschauen, wenn es solche Ungereimt­heiten gibt, wie Sie das jetzt darstellen. (Beifall bei Bundesräten der FPÖ. – Bun­desrätin Mühlwerth: Das hätte man aber schon vorher machen können!)

Zum vorliegenden Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staats­anwaltschaftsdienstgesetz geändert werden, sind im Nationalrat und auch jetzt bei uns schon umfangreiche Stellungnahmen abgegeben worden. Ich möchte mich daher hier nur auf die wesentlichen Dinge beschränken.

Da die Republik Österreich zu den größten Arbeitgebern im Lande zählt, erscheint es legitim, Kollege Ertl, dass der Bundesgesetzgeber eigene Rechtsvorschriften für seine Bediensteten vorsieht, die einerseits ihre besonderen Pflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung, andererseits aber auch ihre Arbeit­nehmerrechte regeln.

Diese Rechtsvorschriften sind zweifach gestaltet, und zwar im öffentlich-rechtlichen Bereich mit dem Beamten-Dienstrecht und im privatrechtlichen Bereich mit dem Ver­trags­bedienstetenrecht. In beiden Systemen sind jedoch wichtige Gestaltungselemente für beide Bedienstetengruppen identisch geregelt. Hiezu gehören durch die gegen­ständliche Novellierung betroffene Rechtsgebiete der Vordienstzeitenanrechnung, des Urlaubsanspruchs und der Jubiläumszuwendung.

Die Anrechnung von Vordienstzeiten – das sind bestimmte Schul-, Studien- und Arbeitszeiten, die vor der Begründung des Bundesbedienstetenverhältnisses zurück­gelegt wurden – war bisher auf Zeiträume ab der Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt. Die angerechneten Zeiträume werden dem Tag des tatsächlichen Dienst­antrittes rechnerisch vorangestellt und ergeben den sogenannten Vorrückungsstichtag,


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