BundesratStenographisches Protokoll787. Sitzung / Seite 123

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Stichtag 1. Mai 2010 2 015 Personen. Somit übersteigt die Auslastung wieder 100 Pro­zent der sogenannten Belagsfähigkeit.

Es wurde daher eine Vorlage vorbereitet, nach welcher sozial hinreichend integrierte Personen, die eine voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigende Strafzeit zu ver­büßen haben, diese zur Gänze oder teilweise in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest absolvieren können. Auch für den Vollzug der Untersuchungshaft soll diese Form der Anhaltung eine Alternative bieten.

Der elektronisch überwachte Hausarrest soll den Vollzug in der Anstalt im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten ersetzen können, wobei der Rechtsbrecher seine Wohnung grundsätzlich nur zum Zwecke seiner – der Resozialisierung dienenden – Beschäf­tigung sowie zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zu einer Inan­spruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe verlassen dürfen soll.

Seitens der SPÖ wird noch dringend ersucht, in hohem Ausmaß darauf zu achten, dass bei Fällen von häuslicher Gewalt – wobei in diesen Fällen der elektronisch überwachte Hausarrest ohnehin nur äußerst selten angewendet werden dürfte – die elektronische Aufsicht nur dann angewendet werden darf, wenn eine Zustimmung des Opfers wirklich selbstbestimmt erfolgt und keine Drucksituation gegeben ist oder wenn der Insasse über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt.

Wir werden dem Gesetz unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei SPÖ, ÖVP und Grünen.)

15.45


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bun­des­rat Ertl. – Bitte.

 


15.45.36

Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Heute beschließen wir die Einführung der elektronischen Fußfessel. Ich bin ein Demokrat und akzeptiere daher demokratische Beschlüsse. Ich trete aber für eine konsequente Vollziehung der bestehenden Gesetze im Rahmen des Strafrechtsverfahrens ein.

Bereits mehrmals habe ich hier an diesem Ort von den ungerechten Unterschieden zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht gesprochen. Meine Damen und Herren, wenn wir heute die Einführung der Fußfessel beschließen, möchte ich Sie schon auf eine skurrile Möglichkeit aufmerksam machen. Die elektronische Fußfessel, die elektronische Aufsicht soll bewusst anstelle der Haft greifen. Man verspricht sich dadurch eine höhere Resozialisierungswahrscheinlichkeit.

Somit kann aber ein Straftäter zum selben Zeitpunkt zwei Strafen absitzen. Der Fußfessel tragende Straftäter geht mit seiner Fußfessel in das nächste Polizei­anhaltezentrum und sitzt dort seine Verwaltungsstrafen, die er wegen Falschparkens, Schnellfahrens oder Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zu­stand erhalten hat, ab.

Die Risikoabwägung für den Straftäter durch den zuständigen Richter dürfte minder ausfallen, wenn sich dieser in Verwaltungshaft begibt, um seine dortigen offenen Strafen zu verbüßen – es besteht ja keine Fluchtgefahr. Mit dem Tragen der Fußfessel verbüßt der Straftäter seine Gerichtsstrafe und somit gleichzeitig eine Verwaltungs­strafe.

Diese Möglichkeiten sind wirklich sehr sozial, zumal der Straftäter doch immer am selben Platz bleibt, dort polizeilich gemeldet ist und keine weitere Fluchtgefahr besteht. Auch ein Beschäftigungsverhältnis kann er im Polizeianhaltezentrum eingehen und


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