BundesratStenographisches Protokoll789. Sitzung / Seite 45

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Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2010 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Junker. – Bitte.

 


11.27.25

Bundesrätin Anneliese Junker (ÖVP, Tirol): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bun­desminister! Meine Damen und Herren! Das ist ein sehr emotionales Gesetz, das wir heute beschließen, es geht nämlich um unsere Kinder: Regierungsvorlage über das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

Es ist dies ein sehr wichtiges Übereinkommen, das sicherstellen soll, dass gerade im Be­reich des Schutzes der Minderjährigen, aber auch der Obsorge klare Zuständigkeiten und auch eine klare Rechtswahl gegeben ist, sodass für jeden klar ist, welches Recht anzuwenden ist und welche Behörde zuständig ist. Das ist sehr wichtig, wenn es um den Schutz der Kinder, wenn es um die Interessen der Kinder und wenn es um die Ob­sorge und ähnliche Fragen geht.

In der bisherigen Praxis kam es aber beispielsweise wegen des Zuständigkeitsvorran­ges der Heimatbehörden bei Doppelstaatsbürgern zu Schwierigkeiten. Außerdem hat sich der Zuständigkeitsvorrang der Heimatbehörde nicht bewährt, da es oft zu Situationen kommt, in denen diese die Interessen der Minderjährigen weniger leicht und zuverläs­sig beurteilen kann als die Behörden des Aufenthaltsstaates. Ganz wichtig ist, dass die Behörden zuständig sind, in dem der oder die Minderjährigen den gewöhnlichen Auf­enthalt haben.

Dieses Übereinkommen hat aber hauptsächlich in europäischen Staaten Gültigkeit. Zu­sätzlich beigetreten sind nur Australien, Marokko und Armenien.

Ich habe in dieser Frage mit der Juristin von „Frauen helfen Frauen“ – das ist eine Tiro­ler Opferschutzeinrichtung für Frauen und ihre Kinder, die von Gewalt betroffen sind – gesprochen. Bestätigt wurde mir, dass es ein gutes, wichtiges Gesetz ist. Aber die EU ist noch gefordert, dass noch mehr Staaten beitreten.

In der Praxis gibt es große Schwierigkeiten in Nicht-EU-Staaten. Gehen Beziehungen auseinander, bei denen ein Partner aus einem Nicht-EU-Staat ist, und nimmt dieser El­ternteil Kinder gegen den Willen des anderen Partners in das Heimatland mit, gilt nach wie vor das Haager Minderjährigenschutzabkommen, es ist also die Heimatbehörde zu­ständig und nicht die Behörde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes.

Bei diesen Verfahren sind oft jahrelange Streitigkeiten anhängig, und die sind nicht im­mer zum Wohle des Kindes.

Der Schutz der Kinder muss uns allen ein Anliegen sein. Dieses Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zu­sammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist ein erster großer Schritt, ein wichtiger Schritt.

Aber wir dürfen die EU nicht aus der Verantwortung nehmen, dass sie mit anderen Dritt­staaten – vor allem mit muslimischen Staaten – dieses Übereinkommen auch zustande bringt, dass auch da die Gesetze des Aufenthaltsortes anzuwenden und dessen Be-


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