BundesratStenographisches Protokoll789. Sitzung / Seite 46

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hörden zuständig sind. Und daraufhin müssen wir alle gemeinsam arbeiten. – Danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ sowie des Bundesrates Zwanziger.)

11.31


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Blatnik. – Bitte.

 


11.31.16

Bundesrätin Ana Blatnik (SPÖ, Kärnten): Frau Präsidentin! Gospa presidenca! Frau Bundesministerin! Gospa ministrica! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Drage ko­legice i kolegi! Meine Vorrednerin hat etwas gesagt, was ich nur unterstreichen kann: Es ist ein emotionales Thema. Es geht um den Schutz der Kinder aus binationalen Be­ziehungen, um den Schutz der Kinder mit einer Doppelstaatsbürgerschaft. Diesen Kin­dern steht unser voller Schutz zu.

Ich möchte Ihnen das mit einem Beispiel, das am 18. März 2010 auf der Webseite „orf.at“ zu lesen war, näherbringen. Ich zitiere:

„Ein dreijähriger Bub aus Leonding“ – das ist im Bundesland Oberösterreich, Bezirk Linz-Land – „soll nach einer Entscheidung des OGH nach Griechenland ‚zwangsrückgeführt‘ werden. Im Sorgerechtsstreit hat der griechische Vater die österreichische Mutter we­gen Kindesentführung angezeigt.

2005 war die Welt von Evángelos“ – so hieß der Sohn – „Mutter, einer Krankenschwes­ter aus Leonding, noch perfekt. Sie heiratete in Griechenland ihre Urlaubsliebe. Ein Jahr später kam Evángelos in Linz zur Welt, während eines Heimaturlaubes. Die Familie lebte damals in Griechenland.

Evángelos Vater wurde zunehmend gewalttätig, er soll seine Frau mehrmals misshan­delt, das Kind geschlagen haben. 2007 kehrte die 34-jährige Mutter mit ihrem Sohn nach Oberösterreich zurück. 2008 folgte die Scheidung. Der Vater klagte wegen ‚Kindesent­führung‘.“

Der Bub hatte eine Doppelstaatsbürgerschaft.

„Bis heute steht die Obsorge über den dreijährigen Buben, der Doppelstaatsbürger ist, Vater und Mutter gemeinsam zu. Jetzt hat der OGH im Vollstreckungsverfahren ent­schieden, dass das Kind umgehend nach Griechenland zurück müsse. Dort soll über die offene Sorgerechtsfrage entschieden werden. Alle Einsprüche der Mutter wurden im Vorfeld abgewiesen.“

Im Verfahren betreffend den Schutz von Minderjährigen war bisher das Minderjährigen­schutzübereinkommen aus dem Jahre 1975 die Grundlage für die Zuständigkeit öster­reichischer Gerichte und für die Anwendung des österreichischen Rechts.

Dass es in der Praxis zu Schwierigkeiten kommt, beweist gerade dieses von mir ange­führte Beispiel: Wer ist zuständig, das österreichische Recht oder das griechische Recht? Und gerade in dieser Regierungsvorlage wird dies geändert. Diese heutige Regierungs­vorlage regelt ganz klar, dass jenes Recht anzuwenden ist, wo sich das Kind gewöhn­lich aufhält. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, dass widerrechtlich entzogene Kinder so schnell wie möglich wieder in die gewohnte Umgebung zurückgebracht wer­den sollen.

Zukünftig, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind die Behörden jenes Staates zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass für in Öster­reich lebende und betroffene Kinder das österreichische Recht angewandt wird und die österreichischen Behörden dafür zuständig sind – und nicht das Rechtssystem des Lan­des, in das das Kind gebracht wurde.

 


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