BundesratStenographisches Protokoll791. Sitzung / Seite 122

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Im Rahmen dieses Europaratsübereinkommens, dessen Wirksamwerden wir heute be­schließen, werden auch vereinzelte Bestimmungen, die das österreichische Strafrecht bisher nicht gekannt hat, wie etwa betreffend das Grooming, umgesetzt werden. Zum ersten Mal wird Grooming – Grooming ist die Anwerbung eines Kindes im Internet für sexuelle Zwecke – als Straftatbestand in einem internationalen Vertrag erfasst. Das spiegelt sehr gut die besorgniserregende Entwicklung wider, dass Kinder zunehmend im Internet, zum Beispiel in Chatrooms, mit Erwachsenen zusammentreffen, die mit ih­nen in der Absicht kommunizieren, sie in der Folge sexuell auszubeuten.

Da mit der Ratifizierung dieses Abkommens und der baldigen Umsetzung dieses Straf­tatbestandes der neuen technologischen Entwicklung in diesem Bereich des Sexual­strafrechts Rechnung getragen wird, wird meine Fraktion diesem Übereinkommen be­ziehungsweise dem Wirksamwerden dieses Übereinkommens die Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

15.53


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bun­desrat Brückl. – Bitte.

 


15.53.20

Bundesrat Hermann Brückl (FPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Kindesmiss­brauch, Kinderhandel und Kinderpornografie gehören zu den schwersten und auch zu den grauslichsten Verbrechen in unserer Gesellschaft. Kindesmissbrauch ist nichts an­deres als die Ermordung der Seele eines jungen Menschen, was einem neben den kör­perlichen Schmerzen zugefügt wird.

Unsere Aufgabe, werte Mitglieder dieses Hauses, ist es, alles zu unternehmen bezie­hungsweise alle rechtlichen und gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die den Schutz unserer Kinder gewährleisten. Ich weiß mich hier mit Ihnen allen einer Meinung.

Im vorliegenden zu beschließenden Übereinkommen, das wichtig und auch richtig ist, heißt es unter anderem im Artikel 20 Abs. 1:

„Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnah­men, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straf­taten zu umschreiben.“

Und da heißt es unter lit. f): „dem wissentlichen Zugriff auf Kinderpornografie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.“

Im Absatz 4 heißt es dann: „Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Abs. 1 lit. f ganz oder teilweise nicht anzuwenden.“

Werte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, wir sind uns einig, dass wir diesen Punkt anzuwenden haben, denn gerade im Bereich der Informations- und Kommunikations­technologie, sprich im Internet, stehen pädophil veranlagten Personen im Grunde ge­nommen fast alle Türen offen.

In diesem Zusammenhang wollten wir hier heute einen unselbständigen Entschlie­ßungsantrag einbringen. Doch es wurde uns signalisiert, dass dieser heute hier, wenn wir ihn zur Abstimmung bringen würden, nicht jene Zustimmung erfahren würde, die wir gerne hätten. Wir werden diesen Antrag daher im Ausschuss einbringen, und ich darf Sie jetzt schon ersuchen, dass wir uns dann auf einen gemeinsamen Nenner bezie­hungsweise auf einen gemeinsamen Text einigen, denn ich glaube, dass Sie alle hier meiner Meinung sind, dass wir in diesem Bereich dahin gehend eingreifen müssen, dass man den Zugriff zu diesen Internet-Seiten sperrt, dass man diese Internet-Seiten löscht. Ich denke, dass wir im Ausschuss, wie ich hoffe, hier einen gemeinsamen Nen­ner finden werden, mit dem wir alle leben können.

 


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