BundesratStenographisches Protokoll792. Sitzung / Seite 59

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Statt der nötigen Strukturreformen im Pflegebereich wird der Zugang zu den Pflege­stufen 1 und 2 erschwert. Nachdem hier ausschließlich auf Kosten der Pflege­bedüftigen gespart wird, sollen diese Verschlechterungen zurückgenommen werden.

Behindertengleichstellungsgesetz (Artikel 105)

Die Verschiebung der Frist für die Herstellung der Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln von 2016 auf 2020 bedeutet eine Verlängerung der massiven Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und verstößt gegen die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Österreich 2008 ratifiziert hat.

Familienbeihilfe und Mehrkinderzuschlag (Artikel 135):

Die Kürzung des Mehrkindzuschlags soll gänzlich zurück genommen werden. Viele Familien mit mehreren Kindern leben in Armut oder sind von Armut bedroht. Die Streichung dieser Leistung führt zur Benachteiligung der betroffenen Kinder in der Gesellschaft.

Die Streichung der Familienbeihilfe für Männer und Frauen im Alter zwischen 24 und 26 Jahren führt zu einer enormen finanziellen Belastung der Betroffenen. Es besteht die Gefahr, dass zahlreiche junge Menschen ihr Studium beziehungsweise ihre Ausbildung aufgrund des Wegfalls der Familienbeihilfe nicht abschließen werden können.

Verschlechterung im Universitätsbereich (Artikel 136)

Dass die zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten aus budgetären Gründen nicht eingerichtet wird, stellt für den Wissenschaftsstandort Öster­reich eine internationale Blamage dar. Mit der Einrichtung dieser Datenbank kann die Arbeit der Studierenden und der Forschenden in Österreich erleichtert und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

In der Novellierung des UG 2002 wird die Umsetzung des Arbeitsinspektionsgesetzes von 2013 auf 2016 verschoben. Dies bedeutet einen fast schon als fahrlässig zu bezeichnenden Umgang mit dem ArbeitnehmerInnenschutz. Die Arbeitssicherheit von Studierenden und ArbeitnehmerInnen sollte nicht Budgetvorgaben geopfert werden. Aus Sicht der Grünen besteht keine Veranlassung, die bereits jetzt zehnjährige Über­gangsfrist weiter zu verlängern.

Altlastensanierungsgesetz (Artikel 144)

Die Ausnahme von Millionenbeträgen aus der Zweckwidmung des Altlastensanie­rungsfonds ist aus Ländersicht abzulehnen! Die Einhebung der Altlastensanierungs­beiträge erfolgt über Gemeinden (bzw. Abfallwirtschaftsverbände) gemeinsam mit den Müllgebühren und ist nur durch den erheblichen Aufwand für die Sanierung von umweltgefährdenden Altlasten gerechtfertigt. Eine Aufweichung der Zweckbindung gefährdet einerseits die rasche Durchführung von dringend notwendigen Sanierungen und stellt andererseits die Glaubhaftigkeit der Gebührenhaushalte in Frage.

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Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bundesrat Todt. – Bitte, Herr Kollege.

 


14.04.17

Bundesrat Reinhard Todt (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Herren Staats-


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