eine Tonnenbeschränkung bis 200 Tonnen und ein Gebäudealter – es geht um Gebäude, die vor 1955 errichtet wurden – im Gesetz drinnen sind. Ja, es gibt vielleicht Gebäude, die auch jüngeren Datums sind und darunterfallen würden, aber irgendwo muss man eine Grenze setzen. Ich finde schon, dass das ein wichtiger Schritt ist.
Die Schlacke ist, wie Kollege Perhab bereits gesagt hat, ein anderer Punkt. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir müssen im Sinne dessen, dass wir alle Rohstoffe, die uns zur Verfügung stehen, auch bestmöglich einsetzen, auch darauf schauen, dass wir Abfallprodukte aus der Stahlproduktion und ähnlichen Verhüttungen besonders zweckmäßig einsetzen, weil dies auch für die Betriebe und somit für die Arbeitsplätze notwendig ist. Wenn ein Einsatzgebiet eben die Beimischung in den Asphalt ist oder wenn dies eine Qualitätssteigerung in der Betonproduktion bedeutet, dann wäre es ja wohl sinnwidrig, dafür, dass wir diese Stoffe in diesem Bereich einsetzen, das Unternehmen quasi noch zu bestrafen.
Das wären wirklich gute Argumente, wie ich meine, diesem Gesetz zuzustimmen. Darum würde ich auch bitten. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
14.45
Präsident Gottfried Kneifel: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ertl. Ich erteile es ihm.
14.45
Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mangelnde Umweltschutzmaßnahmen bei der Entsorgung von Abfällen auf Deponien sowie der sorglose Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in industriellen beziehungsweise gewerblichen Betrieben haben in der Vergangenheit zu Altlasten geführt. Die Ablagerung von Abfällen in Gruben oder auf Halden war lange Zeit die gängigste Methode der Abfallentsorgung. Zumeist wurden keine Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt getroffen. Dazu kommt, dass durch die zunehmende Technisierung der Produktion und die Mentalität der Wegwerfgesellschaft die Abfallmengen in empfindliche Höhen gestiegen sind.
Die Entwicklung bei der Herstellung chemischer Stoffe bewirkte, dass zusehends gefährlichere Abfälle anfielen. Immer häufiger dokumentierten sich Auswirkungen dieser Entwicklungspraxis durch Feststellung von Verunreinigungen, vor allem des Grundwassers.
Das Altlastensanierungsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die Finanzierung der Sanierung von Altlasten dar. Darüber hinaus enthält das Altlastensanierungsgesetz Regelungen für die bundesweite Registrierung von Verdachtsflächen sowie die Bewertung der von ihnen ausgehenden Gefährdungen.
Entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes werden Altablagerungen und Altstandorte und Verdachtsflächen durch die Ämter der Landesregierung erhoben. Die erhobenen Daten werden an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt und vom Umweltbundesamt im Verdachtsflächenkataster registriert.
Auf Basis einer Gefährdungsabschätzung werden vom Umweltbundesamt jene Flächen festgestellt, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder der Umwelt darstellen. Grundlage für die Gefährdungsabschätzung ist das Vorliegen entsprechender Untersuchungen wie Grundwasser- und Bodenanalysen. Ergeben die Untersuchungen, dass eine erhebliche Umweltbeeinträchtigung beziehungsweise –gefährdung vorliegt, wird die Verdachtsfläche als Altlast ausgewiesen und im Altlastenatlas verzeichnet.
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