BundesratStenographisches Protokoll794. Sitzung / Seite 100

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eine Tonnenbeschränkung bis 200 Tonnen und ein Gebäudealter – es geht um Ge­bäude, die vor 1955 errichtet wurden – im Gesetz drinnen sind. Ja, es gibt vielleicht Gebäude, die auch jüngeren Datums sind und darunterfallen würden, aber irgendwo muss man eine Grenze setzen. Ich finde schon, dass das ein wichtiger Schritt ist.

Die Schlacke ist, wie Kollege Perhab bereits gesagt hat, ein anderer Punkt. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir müssen im Sinne dessen, dass wir alle Roh­stoffe, die uns zur Verfügung stehen, auch bestmöglich einsetzen, auch darauf schau­en, dass wir Abfallprodukte aus der Stahlproduktion und ähnlichen Verhüttungen beson­ders zweckmäßig einsetzen, weil dies auch für die Betriebe und somit für die Arbeitsplätze notwendig ist. Wenn ein Einsatzgebiet eben die Beimischung in den Asphalt ist oder wenn dies eine Qualitätssteigerung in der Betonproduktion bedeutet, dann wäre es ja wohl sinnwidrig, dafür, dass wir diese Stoffe in diesem Bereich einsetzen, das Unternehmen quasi noch zu bestrafen.

Das wären wirklich gute Argumente, wie ich meine, diesem Gesetz zuzustimmen. Darum würde ich auch bitten. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

14.45


Präsident Gottfried Kneifel: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ertl. Ich erteile es ihm.

 


14.45.30

Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mangelnde Umwelt­schutzmaßnahmen bei der Entsorgung von Abfällen auf Deponien sowie der sorglose Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in industriellen beziehungsweise gewerb­lichen Betrieben haben in der Vergangenheit zu Altlasten geführt. Die Ablagerung von Abfällen in Gruben oder auf Halden war lange Zeit die gängigste Methode der Abfall­entsorgung. Zumeist wurden keine Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt getroffen. Dazu kommt, dass durch die zunehmende Technisierung der Produktion und die Mentalität der Wegwerfgesellschaft die Abfallmengen in empfindliche Höhen gestiegen sind.

Die Entwicklung bei der Herstellung chemischer Stoffe bewirkte, dass zusehends gefährlichere Abfälle anfielen. Immer häufiger dokumentierten sich Auswirkungen dieser Entwicklungspraxis durch Feststellung von Verunreinigungen, vor allem des Grundwassers.

Das Altlastensanierungsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die Finanzierung der Sanierung von Altlasten dar. Darüber hinaus enthält das Altlastensanierungsgesetz Regelungen für die bundesweite Registrierung von Verdachtsflächen sowie die Bewer­tung der von ihnen ausgehenden Gefährdungen.

Entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes werden Altablagerungen und Alt­stand­orte und Verdachtsflächen durch die Ämter der Landesregierung erhoben. Die erhobenen Daten werden an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt und vom Umweltbundesamt im Verdachts­flächenkataster registriert.

Auf Basis einer Gefährdungsabschätzung werden vom Umweltbundesamt jene Flächen festgestellt, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder der Umwelt darstellen. Grundlage für die Gefährdungsabschätzung ist das Vorliegen entsprechender Untersuchungen wie Grundwasser- und Bodenanalysen. Ergeben die Untersuchungen, dass eine erhebliche Umweltbeeinträchtigung beziehungsweise –gefähr­dung vorliegt, wird die Verdachtsfläche als Altlast ausgewiesen und im Altlasten­atlas verzeichnet.

 


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