Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 10. Mai 2011 (Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 100) der Herr Bundespräsident am 12. Mai 2011 die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erteilt hat.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Mit meinen besten Grüßen
Beilage“
„BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE
ANGELEGENHEITEN
BMeiA-EU.3.18.27/0010-1I1.2/2011
Vertrag über die Errichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM); Verhandlungen
Vortrag
an den
Ministerrat
Am 25. März 2011 hat der Europäische Rat eine Vereinbarung über die Merkmale des Europäischen Stabilitätsmechanismus (nachfolgend: ESM) gebilligt (Anlage II der Schlussfolgerungen). Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen: den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Der ESM wird im gegenseitigen Einvernehmen aktiviert, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren.
Der ESM wird ab Juli 2013 die Aufgabe der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) übernehmen, die darin besteht, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets externe Finanzhilfe bereitzustellen.
Der Zugang zu einer Finanzhilfe des ESM wird auf der Grundlage strenger politischer Auflagen im Rahmen eines makoökonomischen Anpassungsprogramms gewährt; eine weitere Bedingung ist eine rigorose Prüfung der Tragbarkeit der Staatsverschuldung, die die Kommission zusammen mit dem IWF und in Absprache mit der EZB durchführt. Von dem begünstigten Mitgliedstaat wird verlangt, dass er - unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und in vollständiger Übereinstimmung mit der Praxis des IWF - für eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener Form Sorge trägt.
Der ESM wird über eine effektive Darlehenskapazität von 500 Mrd. EUR verfügen.
Die Angemessenheit der Darlehenskapazität wird regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre, überprüft. Die Darlehenskapazität des ESM soll nach Möglichkeit durch die Beteiligung des IWF an Finanzhilfemaßnahmen ergänzt werden; daneben können sich auch Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören, auf Ad-hoc-Basis beteiligen.
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