BundesratStenographisches Protokoll799. Sitzung / Seite 193

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Auch der Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmit­arbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert werden, liegt in schriftlicher Form vor; daher komme ich gleich zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Michalke. – Bitte.

 


20.03.31

Bundesrätin Cornelia Michalke (FPÖ, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bezüglich der Änderung des Bundesbezügegesetzes ist zu sagen, dass eine periodische Ablieferung der Abgaben an die Pensionsversicherungsanstalt zu begrüßen ist. Dadurch kann verhin­dert werden, dass zum Beispiel in Gemeinden das Geld in Rücklagen deponiert wird und zum Teil erst bei finanziellen Engpässen darauf zurückgegriffen wird. Es kann sogar dazu kommen, dass Gemeinden einen Kredit aufnehmen müssen, wenn sie einen Politiker sozusagen auszahlen müssen.

Ebenfalls positiv in diesem Gesetz ist die geringfügige Besserstellung für parlamen­tarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch das begrüßen wir sehr.

Schon seit Langem kämpfen wir jedoch für gleiche Bestimmungen für Beamte und ASVG-Pensionisten und verlangen eine Gleichstellung und damit mehr Gerechtigkeit der beiden Pensionsformen. Mit dieser Anhebung der Zuverdienstgrenze im Falle der Erwerbsunfähigkeit der Bürgermeister und Kommunalpolitiker eröffnen wir aber wieder neue Privilegien, anstatt zu versuchen, alle – Beamte, Angestellte, Arbeiter – auf ASVG-Prinzipien und -Bedingungen zu bringen, so wie dies übrigens auch der Rech­nungshof empfiehlt.

Die Erhöhung der Zuverdienstgrenze bis auf nahezu 4 000 € für Bürgermeister und Kommunalpolitiker ist dem ASVG-Pensionisten, der sich mit 357 € begnügen muss, nicht zu erklären und schafft in der Bevölkerung nur Unmut.

Beim Punkt Arbeitslosenversicherung ist die Änderung der Rahmenfristerstreckung durchaus in Ordnung. Bei der Erhöhung der Bezugsgrenzen gilt aber dasselbe wie vorher. Wie erkläre ich dem „normalen“ Bürger, dass er nicht die gleichen Rechte hat wie der Bürgermeister oder der Kommunalpolitiker? – Die Frage ist nicht, ob die Tätigkeit eines Bürgermeisters oder Kommunalpolitikers arbeitsmarktrelevant ist, son­dern warum der Kommunalpolitiker einerseits zu krank sein kann, um einer Beschäf­tigung nachzugehen, und deshalb in Frühpension geht, er aber andererseits fast 4 000 € für eine politische Funktion dazuverdienen kann, was dem ASVG-Pensionisten nicht möglich ist.

Unsere Aufgabe ist es, mit der notwendigen Kreativität dahin gehend Lösungen zu finden, dass aus der politischen Funktion heraus kein Nachteil entsteht, aber auch aufgrund einer politischen Funktion nicht eine Besserstellung gewährt wird. Wir sollten dafür sorgen, dass gleiche Bestimmungen für Beamte und ASVG-Pensionisten gelten, ohne für Politiker eine Sonderregelung zu schaffen. Dem können wir keinesfalls zustimmen.

 


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