BundesratStenographisches Protokoll801. Sitzung / Seite 65

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Soldatinnen und Soldaten im Verteidigungsfall nicht unterschiedlichen Interpretationen aussetzen müssen, damit da Rechtssicherheit besteht. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)

12.43


Vizepräsident Reinhard Todt: Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Strohmayer-Dangl. – Bitte.

 


12.43.28

Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Prä­sident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Die Republik Österreich hat seit über einem halben Jahrhundert Einheiten und Einzelpersonen zu Auslandseinsätzen verschie­denster Art in alle Teile dieser Welt entsandt und hat sich durch das große Engage­ment, die gute Ausbildung, die Professionalität und die Führungsqualität der eingesetz­ten Kräfte hohe Anerkennung in der Staatengemeinschaft verdient.

Derzeit befinden sich österreichische Einheiten im Kosovo, in Bosnien und Herzegowi­na sowie im Nahen Osten im Einsatz. Dabei sind sie nicht nur mit Katastropheneinsät­zen, Einsätzen zur Trennung von Konfliktparteien oder zur Überwachung von Waffen­stillstandsvereinbarungen konfrontiert, sondern werden verstärkt auch bei aktiven Frie­denssicherungen zu Durchsetzungsaufgaben, Krisenbewältigungen und polizeiähnli­chen Aufgaben abkommandiert.

In Fällen der Ausübung von Befugnissen durch österreichische Organe, die in Rechte Dritter eingreifen, stellt sich natürlich die Frage nach deren innerstaatlichen rechtlichen Grundsätzen. Die Ausübung solcher Befugnisse kann nach völkerrechtlichen Regelun­gen von Personen- und Fahrzeugkontrollen über Hausdurchsuchungen, die Durchset­zung von Sperrbereichen und Ausgangssperren bis hin zur Bewältigung von Demons­trationen und Aufständen reichen.

Zur Durchsetzung dieser Befugnisse kommen nach den völkerrechtlichen Regelungen auch Festnahmen, der Einsatz körperlicher Gewalt bis hin zu lebensgefährdendem Waffengebrauch in Betracht. Diese im Rahmen der Befugnisausübung gesetzten Handlungen entsprechen überwiegend den Tatbildern unseres Strafrechts, weshalb für die Straffreiheit dieser Handlungen ein entsprechender Rechtfertigungsgrund gegeben sein muss.

Für diese Fälle kommt über die dem innerstaatlichen Strafrecht und dem Völkerge­wohnheitsrecht bekannten Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und Nothilfe hinaus ein zusätzlicher Rechtfertigungsgrund in Betracht, nämlich – was überaus wichtig ist – die Ausübung von Amts- und Dienstpflichten aufgrund einer ausdrücklichen Befugnisnorm.

Die völkerrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Mandat beziehungsweise die in­ternationale Einsatzanweisung, bilden zwar die entsprechende Grundlage für die Be­fugnisausübung, jedoch ist die Anwendung dieser Normen durch ein österreichisches Strafgericht nicht immer optimal gelaufen. Mit dieser Änderung des Auslandseinsatzge­setzes wird die notwendige Rechtssicherheit für unsere im Auslandseinsatz befindli­chen Kräfte geschaffen. Der § 6a regelt diese Aufgaben und Befugnisse im Auslands­einsatzgesetz, wobei im Abs. 2 die Befugnisse in neun Punkten detailliert angeführt sind.

Abschließend möchte ich noch festhalten, dass seit 1960 in den unterschiedlichsten Ländern dieser Welt mehr als 90 000 Soldatinnen und Soldaten sowie Exekutivorgane in Auslandseinsätzen eingesetzt wurden. Das ist angesichts der Größe unseres Lan­des eine überaus beachtliche, bemerkenswerte Anzahl. Wenn man bedenkt, dass Ös­terreich derzeit auf drei Kontinenten Truppen in 13 Missionen mit knapp 1 400 Mann stellt, so ist es doch unsere Pflicht, ihnen neben der Ausrüstung und den Schutzme­chanismen, die es bereits gibt, auch den rechtlichen Rahmen zur Seite zu stellen. Da-


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