Soldatinnen und Soldaten im Verteidigungsfall nicht unterschiedlichen Interpretationen aussetzen müssen, damit da Rechtssicherheit besteht. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)
12.43
Vizepräsident Reinhard Todt: Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Strohmayer-Dangl. – Bitte.
12.43
Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Die Republik Österreich hat seit über einem halben Jahrhundert Einheiten und Einzelpersonen zu Auslandseinsätzen verschiedenster Art in alle Teile dieser Welt entsandt und hat sich durch das große Engagement, die gute Ausbildung, die Professionalität und die Führungsqualität der eingesetzten Kräfte hohe Anerkennung in der Staatengemeinschaft verdient.
Derzeit befinden sich österreichische Einheiten im Kosovo, in Bosnien und Herzegowina sowie im Nahen Osten im Einsatz. Dabei sind sie nicht nur mit Katastropheneinsätzen, Einsätzen zur Trennung von Konfliktparteien oder zur Überwachung von Waffenstillstandsvereinbarungen konfrontiert, sondern werden verstärkt auch bei aktiven Friedenssicherungen zu Durchsetzungsaufgaben, Krisenbewältigungen und polizeiähnlichen Aufgaben abkommandiert.
In Fällen der Ausübung von Befugnissen durch österreichische Organe, die in Rechte Dritter eingreifen, stellt sich natürlich die Frage nach deren innerstaatlichen rechtlichen Grundsätzen. Die Ausübung solcher Befugnisse kann nach völkerrechtlichen Regelungen von Personen- und Fahrzeugkontrollen über Hausdurchsuchungen, die Durchsetzung von Sperrbereichen und Ausgangssperren bis hin zur Bewältigung von Demonstrationen und Aufständen reichen.
Zur Durchsetzung dieser Befugnisse kommen nach den völkerrechtlichen Regelungen auch Festnahmen, der Einsatz körperlicher Gewalt bis hin zu lebensgefährdendem Waffengebrauch in Betracht. Diese im Rahmen der Befugnisausübung gesetzten Handlungen entsprechen überwiegend den Tatbildern unseres Strafrechts, weshalb für die Straffreiheit dieser Handlungen ein entsprechender Rechtfertigungsgrund gegeben sein muss.
Für diese Fälle kommt über die dem innerstaatlichen Strafrecht und dem Völkergewohnheitsrecht bekannten Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und Nothilfe hinaus ein zusätzlicher Rechtfertigungsgrund in Betracht, nämlich – was überaus wichtig ist – die Ausübung von Amts- und Dienstpflichten aufgrund einer ausdrücklichen Befugnisnorm.
Die völkerrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Mandat beziehungsweise die internationale Einsatzanweisung, bilden zwar die entsprechende Grundlage für die Befugnisausübung, jedoch ist die Anwendung dieser Normen durch ein österreichisches Strafgericht nicht immer optimal gelaufen. Mit dieser Änderung des Auslandseinsatzgesetzes wird die notwendige Rechtssicherheit für unsere im Auslandseinsatz befindlichen Kräfte geschaffen. Der § 6a regelt diese Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatzgesetz, wobei im Abs. 2 die Befugnisse in neun Punkten detailliert angeführt sind.
Abschließend möchte ich noch festhalten, dass seit 1960 in den unterschiedlichsten Ländern dieser Welt mehr als 90 000 Soldatinnen und Soldaten sowie Exekutivorgane in Auslandseinsätzen eingesetzt wurden. Das ist angesichts der Größe unseres Landes eine überaus beachtliche, bemerkenswerte Anzahl. Wenn man bedenkt, dass Österreich derzeit auf drei Kontinenten Truppen in 13 Missionen mit knapp 1 400 Mann stellt, so ist es doch unsere Pflicht, ihnen neben der Ausrüstung und den Schutzmechanismen, die es bereits gibt, auch den rechtlichen Rahmen zur Seite zu stellen. Da-
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