dafür ein großes Danke sagen, Frau Bundesminister. Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)
17.49
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Duzdar. – Bitte.
17.50
Bundesrätin Mag. Muna Duzdar (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Werte Kollegen und Kolleginnen! Wir haben es schon gehört, mit dieser Gesetzesnovelle des Vereinsgesetzes 2002 wird erstmals eine Haftungsdifferenzierung zwischen professioneller und ehrenamtlicher Arbeit vorgenommen. Ziel dieser Gesetzesnovelle, das hat auch schon mein Vorredner gesagt, ist es, das Haftungsrisiko von unentgeltlich tätigen Funktionären und Funktionärinnen eines Vereins dahingehend zu begrenzen, dass diese eben nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
Gerade in Österreich haben ja Vereine eine sehr große soziale und gesellschaftspolitische Bedeutung. Viele Menschen engagieren sich in ihrer Freizeit in diversen Vereinen als freiwillige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zum Wohl der Allgemeinheit. Ohne diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wären sehr viele soziale und gesellschaftspolitische Projekte gar nicht möglich.
Daher möchte ich wirklich auf die Wichtigkeit von ehrenamtlicher Arbeit und Engagement hinweisen. Gerade weil wir doch in einer sehr schnelllebigen Zeit leben, in der Individualismus immer mehr den Zeitgeist dominiert und Solidarität und solidarischer Zusammenhalt immer mehr schwinden, ist es umso erfreulicher, zu sehen, dass es gerade in Österreich eine Unzahl an Vereinen gibt und ehrenamtliches Engagement nicht zu kurz kommt.
Deshalb möchte ich mich auch an dieser Stelle im Namen der österreichischen Sozialdemokratie bei allen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserem Land bedanken, denn der gesellschaftliche Zusammenhalt ist auch auf ihren Einsatz zurückzuführen. (Beifall bei SPÖ, ÖVP und Grünen.)
Leider ist es dennoch so, dass sich eben diese ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oft in ihrer Funktion als Organwalter und Rechnungsprüfer mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken konfrontiert sehen. Bezüglich dieser Problematik versucht dieses Gesetz nun Abhilfe zu schaffen. Bei der Beurteilung der Haftung wurde zwar bisher schon die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit berücksichtigt, aber in der Praxis entstanden oftmals Unsicherheiten, die dazu führten, dass Personen letztlich davon abgehalten wurden, sich ehrenamtlich in Vereinen zu betätigen.
Dieser Entwurf sieht nun eine Beschränkung der Haftung vor. Das bedeutet, dass bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte nun ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein geltend gemacht werden kann. Der jeweilige Funktionär und die jeweilige Funktionärin ist dem Verein gegenüber nur dann für den verursachten Schaden verantwortlich, wenn er oder sie eben grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Daher ist dieser Gesetzentwurf sehr zu begrüßen, zumal ja nicht auf die Rechtsposition der Verbraucher und Verbraucherinnen vergessen werden darf.
Es ist, glaube ich, auch für die Zukunft überlegenswert, ob man nicht die Haftungsbeschränkung und Haftungsdifferenzierung nicht auf die Größe des Vereines abstellen sollte und im Sinne des Gläubiger- und Konsumentenschutzes vor allem die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kleineren Vereine, also jener Vereine, die nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sind, profitieren lassen sollte.
Im Großen und Ganzen werden mit diesem Gesetz ehrenamtliches Engagement und ehrenamtliche Arbeit gefördert, Unsicherheiten und Haftungsrisiken für ehrenamtliche
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