BundesratStenographisches Protokoll805. Sitzung / Seite 92

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Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen jetzt zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Zur Debatte über diese beiden Punkte darf ich sehr herzlich Herrn Staatssekretär Ostermayer bei uns hier im Bundesrat begrüßen. (Allgemeiner Beifall.)

Berichterstatter zu den Punkten 7 und 8 ist Herr Bundesrat Saller. – Bitte um die Berichte.

 


14.17.45

Berichterstatter Josef Saller: Herr Präsident! Sehr geehrte Herren Staatssekretäre! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Ver­fassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Februar 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird. Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.

Ich stelle den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Februar 2012 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird.

Auch dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher zur Antrag­stellung.

Ich stelle den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Boden. – Bitte.

 


14.18.58

Bundesrat Karl Boden (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sportveranstaltungen spielen in der Berichterstattung eine große Rolle für die Fern­sehzuschauerinnen und Fernsehzuschauer und auch für die Sportinteressierten. Sport­veranstaltungen spielen ebenfalls eine wesentliche Rolle für die Entwicklung von Fernsehunternehmungen. Sportveranstaltungen bieten natürlich auch eine Chance für die Öffnung des Markts für private Rundfunkveranstalter. Aus diesem Grund wurde versucht, relativ exakt zu definieren, welche Sportarten als Premiumsportarten gelten, für die gemäß ORF-Gesetz ein offener Markt gewährleistet werden muss.

Mit der ORF-Gesetz-Novelle 2010 wurden fünf Premiumsportarten definiert. Ent­sprechend dem EU-Recht sind das Herren-Profifußball, natürlich die Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften, Ski-Weltcup, Europameisterschaften im nordischen und im alpinen Skisport sowie die Olympischen Sommer- und Winterspiele und natürlich auch die Formel 1.

Da es sich bei dieser Aufzählung um eine exemplarische handelt, gab es im Jahre 2011 Probleme bei der Einstufung bestimmter Sportarten wie zum Beispiel Tennis, Volleyball, American Football und Eishockey, und zwar immer dann, wenn diese Sportarten einen österreichischen Bezug aufwiesen, das heißt, wenn österreichische Sportlerinnen und Sportler beteiligt waren beziehungsweise die Wettbewerbe in Österreich stattgefunden haben.

Um den Interessen des österreichischen Sports und den Interessen der Fernseh­veranstalter Rechnung zu tragen, wurde diese Bestimmung des ORF-Gesetzes nun-


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