BundesratStenographisches Protokoll807. Sitzung / Seite 116

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Tatsache ist, dass genau das Gegenteil vorliegt, nämlich eine Vereinbarung zwischen einerseits dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und andererseits dem Gemeinde- und Städtebund.

Es wurde vereinbart, dass die Informationen über die Umstellung über die verfügbaren Medien in den jeweiligen Gemeinden und Städten, etwa Internet, offizielle Magazine und dergleichen, publiziert werden. Dafür brauche ich keine gesetzestechnische Grund­lage, sondern es genügt eine privatrechtliche Vereinbarung.

Die Gemeinden werden aber, um auch ganz sicherzugehen, ab dem Zeitpunkt der Kundmachung direkt angeschrieben, um hier weiterführend informieren zu können.

Das heißt, es ist eine doppelte Absicherung. Wenn man das da und dort in der Weiter­gabe übersieht, erfolgt auch die direkte Kontaktaufnahme mit der Gemeinde, um zu informieren, dass das stattfindet. Darüber hinaus gibt es da noch eine Reihe anderer Ansprechrichtungen, um sicherzustellen, dass das in der Form jetzt durchgeführt wird.

Daher glaube ich, dass das nach menschlichem Ermessen – man muss ja sagen, da geht es um keine substanziellen inhaltlichen Änderungen, sondern um technische Da­tentransfers – eigentlich genügen sollte, um hier wirklich sicherzugehen, dass das Gan-
ze stimmt.

Deswegen wundere ich mich, dass man die weiterführende Verbesserung nicht ak­zeptieren kann. Aber sei es darum. Wenn Sie nicht wollen, dann nehmen Sie die Ver­besserung nicht zur Kenntnis. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ.)

16.09


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nun nicht mehr vor.

Die Debatte ist geschlossen.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt ge­trennt.

Wir kommen zuerst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und weitere Gesetze geändert werden.

Der gegenständliche Beschluss bedarf nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsge­setz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abge­gebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit unter Be­rücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

 


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