BundesratStenographisches Protokoll807. Sitzung / Seite 155

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Ratifikation dieses Übereinkommens. So werden zum Beispiel heute schon Verhal­tensweisen, die man herkömmlich als sogenanntes Hacking bezeichnet – also der un­erlaubte Zugang zu einem Computersystem oder zu einem Teil eines solchen –, durch § 118a des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.

Die widerrechtliche Überwachung nichtöffentlicher Übertragungen von Computerdaten zu und von Computersystemen oder innerhalb von Computersystemen wird durch die §§ 119 sowie 119a StGB erfasst. Das unbefugte Beschädigen, Löschen, Beeinträch­tigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten wird durch den Tatbestand des § 126a StGB unter Strafe gestellt. Erwähnen möchte ich auch noch die Tatbestän­de gegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch und gegen Kinderpornogra­phie. Also auch diese Tatbestände, die bei uns bereits existieren, komplementieren ganz einfach den Versuch, Sicherheit im elektronischen Datenverkehr zu schaffen.

Ich möchte aber auch wirklich Missverständnisse ausschließen und deshalb ganz klar auf eines hinweisen: Dieses Übereinkommen verpflichtet uns im Urheberrecht zu kei­ner weiteren Kriminalisierung. Das heißt, es kommt da auch nicht zu einer Kriminali­sierung ganzer Generationen von jungen Usern oder auch älteren Usern oder was auch immer – also es kommt hier zu keiner zusätzlichen Kriminalisierung.

Dieses Übereinkommen erlaubt uns, in der internationalen Zusammenarbeit auf den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit zu bestehen. Das heißt, dass wir von be­stimmten prozessualen Zwangsmitteln nur dann Gebrauch machen, wenn die Anlass­tat auch im Inland eine strafbare Handlung darstellen würde, zu deren Aufklärung das betreffende Zwangsmittel auch nach unserem Recht eingesetzt werden darf.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, in diesem Sinne darf ich Sie um Unterstüt­zung für unser Ziel bitten, Sicherheit im Cyberspace gewährleisten zu können, weil sich wirklich nur dadurch die Vorteile im Wirtschaftsleben und auch im privaten Lebensbe­reich, die wir durch die elektronische Kommunikation ganz einfach haben, voll entfalten können. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

Zum Zusatzprotokoll: Sie haben gefragt, wieso wir dieses Zusatzprotokoll jetzt nicht ra­tifizieren. Wir sehen uns das gerade an. Wir wollen grundsätzlich auch das Zusatzpro­tokoll ratifizieren. Es wird aber im Ministerium gerade der Umsetzungsbedarf überprüft. Es wird geschaut: Haben wir noch einen Umsetzungsbedarf, oder haben wir da schon ausreichende Regelungen geschaffen? Grundsätzlich wollen wir es aber wirklich auch ratifizieren. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

18.37


Präsident Gregor Hammerl: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Na­tionalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Ich lasse nun über den Antrag abstimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Na­tionalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 des gegenständlichen Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

 


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