BundesratStenographisches Protokoll808. Sitzung / Seite 33

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Daher meine Frage:

1814/M-BR/2012

„Welche Erfahrungen gibt es in Bezug auf die Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten in Ihrem Ressort?“

 


Präsident Gregor Hammerl: Frau Bundesminister, bitte.

 


Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz ist ja zu einem sehr wichtigen Bestandteil der unabhängigen Kontrolle staatsan­waltschaftlichen Handelns geworden. Dies spiegelt sich auch in der über die Jahr­zehnte immer mehr gewachsenen Kompetenz des Rechtsschutzbeauftragten wider. Die Kompetenzen des Rechtsschutzbeauftragten, der 1997 zur Kontrolle der Anord­nung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung des sogenannten großen Späh- und Lauschangriffs und der Rasterfahndung eingeführt wurde, wurden speziell seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung erweitert. Das zeigt ja, wie gesagt, dass sich die Arbeit sehr gut bewährt hat, denn man erweitert ja nur etwas, das gut ist und das gut funktioniert.

Gemäß § 147 der Strafprozessordnung obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nun­mehr die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durch­führung systematischer, über längere Zeit durchgeführter verdeckter Ermittlungen, der Auskunft über Vorratsdaten und der Genehmigung einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen sowie eines automationsunterstützten Datenabgleichs. Die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung, über die wir vorher bereits gespro­chen haben, sind ja erst seit 1. April 2012 in Kraft, weshalb wir diesbezüglich noch kei­nen Bericht haben. Wie die Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten in diesem Bereich funktioniert, wie sein Arbeitsanfall ist et cetera, kann man natürlich jetzt noch gar nicht sagen.

Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte seit 1. Jänner 2011 von Einstellungen eines Ermittlungsverfahrens zu verständigen, das von der Wirtschafts- und Korrup­tionsstaatsanwaltschaft geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden oder das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Haupt­verfahren das Landesgericht zuständig wäre und in dem kein Opfer ermittelt werden konnte. In diesen Fällen kommt dem Rechtsschutzbeauftragten die Möglichkeit zu, ei­nen Fortführungsantrag einzubringen.

Im Zusammenhang mit der Kronzeugenregelung hat der Rechtsschutzbeauftragte die Möglichkeit, gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft, nämlich die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kronzeugen im Zuge der Anwendung der Kronzeu­genregelung, aber auch gegen die Fortführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens ein Rechtsmittel zu erheben.

Schlussendlich kann die Generalprokuratur auf Anregung des Rechtsschutzbeauftrag­ten gegen die gesetzwidrige Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Krimi­nalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Ent­scheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbrin­gung von Rechtsbehelfen Berechtigten einen solchen Rechtsbehelf nicht eingebracht haben oder ein solcher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, insgesamt haben wir sehr gute Erfahrungen mit dem Rechtsschutzbeauftragten gemacht. Sie sehen, dass auch die Kompetenzen,


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