„Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Johannes Kyrle
Herrn Präsident des Bundesrates
Parlament, Dr. Karl Renner-Ring 1-3
1017 Wien
12. April 2012
GZ: BMeiA-CH.8.33.02/0001-I.2a/2012
Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß
Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom
11. April 2012 (Pkt. 25 des Beschl.Prot. Nr. 137) der Herr Bundespräsident am selben Tag die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Finanzen und Steuern erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Mit meinen besten Grüßen
Beilage“
„Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
GZ.BMeiA-CH.3.19.45/0002-III.4/2012
Bundesministerium für Finanzen
GZ.BMF-280806/0004-I/4/2012
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Finanzen und Steuern; Verhandlungen
Vortrag an den Ministerrat
Die intensiven Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich erfordern den Abschluss eines Abkommens über Zusammenarbeit in den Bereichen Finanzen und Steuern nach dem Vorbild des zwischen der Republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 21. September 2011 unterzeichneten Abkommens. Mit dem Abkommen soll einerseits die Besteuerung für in Österreich bislang noch nicht versteuertes Kapitalvermögen, das sich auf Schweizer Konten befindet, durch Erhebung einer pauschalen Steuer für vergangene Zeiträume abgegolten werden. Andererseits soll für zukünftige Zeiträume die effektive Besteuerung von in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen durch Erhebung einer Abgeltungssteuer nach dem Vorbild der österreichischen Kapitalertragssteuer durch die Schweizer Kreditinstitute sichergestellt werden.
Vorbereitende Expertengespräche fanden bereits statt, die finale Textabstimmung erfolgt in Kürze. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Das geplante Abkommen wird gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend sein und daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
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