BundesratStenographisches Protokoll808. Sitzung / Seite 41

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„Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten

Dr. Johannes Kyrle

Herrn Präsident des Bundesrates

Gregor Hammerl

Parlament, Dr. Karl Renner-Ring 1-3

1017 Wien

12. April 2012

GZ: BMeiA-CH.8.33.02/0001-I.2a/2012

Sehr geehrter Herr Präsident!

Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß

Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom

11. April 2012 (Pkt. 25 des Beschl.Prot. Nr. 137) der Herr Bundespräsident am selben Tag die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammen­arbeit in den Bereichen Finanzen und Steuern erteilt hat. Die Aufnahme dieser Ver­handlungen wird ehestmöglich erfolgen.

Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.

Mit meinen besten Grüßen

Beilage“

„Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

GZ.BMeiA-CH.3.19.45/0002-III.4/2012

Bundesministerium für Finanzen

GZ.BMF-280806/0004-I/4/2012

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Schweizerischen Eidgenossen­schaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Finanzen und Steuern; Verhandlungen

Vortrag an den Ministerrat

Die intensiven Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Republik Österreich erfordern den Abschluss eines Abkommens über Zusammenarbeit in den Bereichen Finanzen und Steuern nach dem Vorbild des zwi­schen der Republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 21. September 2011 unterzeichneten Abkommens. Mit dem Abkommen soll einerseits die Besteuerung für in Österreich bislang noch nicht versteuertes Kapitalvermögen, das sich auf Schweizer Konten befindet, durch Erhebung einer pauschalen Steuer für vergangene Zeiträume abgegolten werden. Andererseits soll für zukünftige Zeiträume die effektive Besteuerung von in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen durch Erhebung einer Abgeltungssteuer nach dem Vorbild der österreichischen Kapitaler­tragssteuer durch die Schweizer Kreditinstitute sichergestellt werden.

Vorbereitende Expertengespräche fanden bereits statt, die finale Textabstimmung erfolgt in Kürze. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Das geplante Abkommen wird gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend sein und daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.

Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Auf­nahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.

 


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