BundesratStenographisches Protokoll813. Sitzung / Seite 41

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Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Georg KEUSCHNIGG                                                                                         19. September 2012

Parlament, Karl Renner Ring 1-3

1017 WIEN                                                                         GZ: BMeiA- NG.8.33.02/0001-I.2a/2012

Sehr geehrter Herr Präsident!

Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 11. September 2012 (Pkt. 8 des Beschl.Prot. Nr. 155) der Herr Bundespräsident am 12. September 2012 die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den Schutz von Investitionen erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.

Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.

Mit meinen besten Grüßen

Beilage“

                                                                                                        „Bundesministerium für europäische

                                                                                                         und internationale Angelegenheiten

BMeiA-NG.3.19.25/0005-lll.3b/2012

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung

und den Schutz von Investitionen;

Verhandlungen

Vortrag an den M i n i s t e r r a t

Österreich ist bestrebt, Abkommen über die Förderung und den Schutz von Inves­titionen mit anderen Staaten abzuschließen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der dabei allenfalls entstehenden Risiken herzustellen. Bei diesen Verhandlungen ist aber auch auf die Möglichkeit, dass Investitionen in umgekehrter Richtung getätigt werden, Bedacht zu nehmen.

Neben den wirtschaftlichen Aspekten sind ausländische Direktinvestitionen aber auch für die Entwicklungszusammenarbeit von Bedeutung, weil sie Entwicklungs-und Schwel­lenländer an das Weltwirtschaftssystem heranführen und die Grundlage für eine sinnvolle Einbindung des privaten Sektors schaffen. Mit dem Inkrafttreten des Ver­trages von Lissabon ist die Zuständigkeit zum Abschluss von Abkommen über Direkt­investitionen auf die EU übergegangen. Art. 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) schuf per 1. Dezember 2009 eine neue Unions­kompetenz für ausländische Direktinvestitionen. Es ist jedoch den EU- Mitgliedstaaten weiter möglich - sofern es kein entsprechendes Abkommen auf EU Ebene gibt – bilate­rale Investitionsschutzabkommen abzuschließen. Es gilt daher für Österreich, den derzeitigen Vertragsbestand zu bereinigen und Verhandlungsprozesse abzuschließen, beziehungsweise Neuverhandlungen dort zu beginnen, wo eine Vertiefung der in wechselseitigem Interesse gelegenen bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ebenso wie die Verfolgung konkreter Anliegen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ge­boten erscheint.

 


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