BundesratStenographisches Protokoll815. Sitzung / Seite 66

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Die Rechtsmaterie rund um die Organtransplantationen war in Österreich bisher in ver­schiedenen Gesetzen geregelt. Das neue Gesetz, das wir heute beschließen, dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organent­nahme, -transport und auch die Rückverfolgung. Eine explizite Regelung gibt es auch bezüglich der Lebendspende von Organen. Es ist etwa geregelt, dass für Personen un­ter 18 Jahren eine Lebendspende verboten ist.

Mit diesem Gesetz wird auch sichergestellt, dass Menschen, die Lebendspenden ma­chen, ein ganz besonderer Schutz zukommt. Es wird der Schutz von SpenderInnen und Empfängern bei diesem Gesetz besonders in den Vordergrund gestellt, und das ist, denke ich, ein sehr wichtiger Punkt. Die Regelung über die Nachsorge von Lebend­spendern wurde in die Gesetzgebung aufgenommen. Eine Nachkontrolle der Organ­spender drei Monate nach der Spende ist ebenso vorgesehen wie eine Nachuntersu­chung in regelmäßigen Abständen.

Mit dem Versicherungstatbestand wurde ein besonderer Schutz von Lebendspendern im Sozialversicherungsgesetz aufgenommen. Es steht den Spendern ein beitragsfreier Unfallversicherungsschutz zu, sollten Komplikationen auftreten – was wir nicht hoffen, was aber auch nicht auszuschließen ist, denn jede Operation birgt ein gewisses Risiko. Im Falle der Minderung einer Erwerbstätigkeit umfasst er auch den Anspruch auf eine lebenslange Rente.

Das Organtransplantationsgesetz enthält im Wesentlichen ethische Grundsätze für die Organspende. Die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit bei Lebendspendern, das Verbot der Bezahlung von Organspenden ist genauso festgehalten wie das Verbot von auf Gewinn ausgerichteten Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit menschlichen Orga­nen und diesbezügliche Werbeverbote. Man hört ja immer wieder von illegalen Ge­schäften mit menschlichen Organen – ein neues Organ gegen Geld darf es einfach nicht geben!

Österreich gehört im Umgang mit Organspenden mit der seit 1982 geltenden Wider­spruchsregelung weltweit zu den Vorzeigeländern. Dies bleibt auch mit dem neuen Ge­setz unverändert. Das heißt, eine Organentnahme nach dem Tod ist zulässig, sofern der oder die Verstorbene nicht zu Lebzeiten widersprochen hat – eine sogenannte Opt-out-Lösung, von der wir heute schon gesprochen haben. Das Widerspruchsregister wird auch weiterhin von der Gesundheit Österreich GesmbH geführt.

Ich denke, es ist ein gutes Gesetz, eine gesetzlich gut geregelte Nachversorgung, auch als Wertschätzung für die Menschen, die sich zu einer Organspende bereit erklären. Wie man weiß, nehmen die Nierenerkrankungen immer mehr überhand. Ich denke, mit einem gesünderen Lebensstil können wir alle dem vorbeugen, dass es einmal so weit kommt. Ich denke, da ist jeder seines Glückes Schmied, und Vorsorge ist immer bes­ser als die Nachsorge. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

12.59


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundes­rat Hammerl. – Bitte, Herr Kollege.

 


12.59.35

Bundesrat Gregor Hammerl (ÖVP, Steiermark): Hohes Präsidium! Sehr geehrter Herr Minister! Meine geschätzten Damen und, Herren! Transplantationen menschlicher Or­gane werden in Österreich im Rahmen der Stiftung Eurotransplant durchgeführt.

Sie ist die Vermittlungsstelle für Organspenden in den Benelux-Ländern, in Deutsch­land, Österreich, Slowenien und Kroatien. Auch wenn diese Stiftung, meine Damen und Herren, nicht EU-weit eingerichtet ist, besteht doch die Notwendigkeit, dass es EU-weit Sicherheits- und Qualitätsstandards gibt. Die zu diesem Zweck von der EU ausge-


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