BundesratStenographisches Protokoll815. Sitzung / Seite 102

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Amtssachverständigen – ich habe ihn zitiert – hervor, dass selbst unter Berücksichti­gung einer nicht vollständigen Durchmischung des Wassers und auch einer niedrigen Wasserführung eine vielfache Unterschreitung des Trinkwassergrenzwertes gegeben ist. – Also laut Amtssachverständigem besteht keine Gefahr.

Zur Frage 5:

Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung gemäß § 31 Abs. 3 Was­serrechtsgesetz sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung noch einer Bewil­ligung nach anderen Vorschriften. Der Verhandlungsschrift der BH Korneuburg vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass dem Verschlechterungsverbot nicht wider­sprochen wird.

Zu den Fragen 6 und 7:

Die zuständige Wasserrechtsbehörde – konkret eben die BH Korneuburg – hat die zur Vermeidung beziehungsweise Sanierung der Grundwasserverunreinigung notwendi­gen und zweckmäßigen Maßnahmen zu setzen. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Grundprinzipien der Verwaltung und sind dabei stets zu beach­ten.

Zur Frage 8:

Die Führung des Verfahrens gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz fällt in die Zuständigkeit der BH Korneuburg. Allfällig sich aus den Maßnahmen ergebende Amtshaftungsan­sprüche wären an die Republik Österreich zu richten.

Zur Frage 9:

Das Verfahren gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz zur Vermeidung beziehungsweise Sa­nierung von Gewässerverunreinigungen ist ein amtswegiges Verfahren, in welchem nur der Verpflichtete/der Verursacher Parteistellung hat.

Zur Frage 10:

Es entzieht sich der Kenntnis des Lebensministeriums, ob die via donau, Zuständigkeit BMVIT, eingeladen war oder nicht beziehungsweise aus welchen Gründen dies der Fall war oder nicht.

Zur Frage 11:

Die gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz zuständige Behörde wäre im gegenständli­chen Fall die BH Korneuburg. Diese hat zu entscheiden, ob das Bundes-Umwelthaf­tungsgesetz zur Anwendung gelangt und ob es sich um einen Umweltschaden im Sinne des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes handelt. Die Experten des Lebensministe­riums können lediglich beratend fungieren, sind aber selbstverständlich dazu bereit. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

15.20


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Danke, Herr Minister.

Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.

Ich mache darauf aufmerksam, dass gemäß § 61 Abs. 7 der Geschäftsordnung die Re­dezeit eines jeden Bundesrates/einer jeden Bundesrätin mit insgesamt 20 Minuten be­grenzt ist.

Als Erster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ertl. – Bitte.

 


15.21.00

Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Also ganz zufrieden mit Ihren Antworten bin ich leider nicht, aber ich darf kurz zurückgehen und an die Frau Kollegin Kerschbaum anschließen.

 


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