Amtssachverständigen – ich habe ihn zitiert – hervor, dass selbst unter Berücksichtigung einer nicht vollständigen Durchmischung des Wassers und auch einer niedrigen Wasserführung eine vielfache Unterschreitung des Trinkwassergrenzwertes gegeben ist. – Also laut Amtssachverständigem besteht keine Gefahr.
Zur Frage 5:
Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung noch einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Der Verhandlungsschrift der BH Korneuburg vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass dem Verschlechterungsverbot nicht widersprochen wird.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die zuständige Wasserrechtsbehörde – konkret eben die BH Korneuburg – hat die zur Vermeidung beziehungsweise Sanierung der Grundwasserverunreinigung notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen zu setzen. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Grundprinzipien der Verwaltung und sind dabei stets zu beachten.
Zur Frage 8:
Die Führung des Verfahrens gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz fällt in die Zuständigkeit der BH Korneuburg. Allfällig sich aus den Maßnahmen ergebende Amtshaftungsansprüche wären an die Republik Österreich zu richten.
Zur Frage 9:
Das Verfahren gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz zur Vermeidung beziehungsweise Sanierung von Gewässerverunreinigungen ist ein amtswegiges Verfahren, in welchem nur der Verpflichtete/der Verursacher Parteistellung hat.
Zur Frage 10:
Es entzieht sich der Kenntnis des Lebensministeriums, ob die via donau, Zuständigkeit BMVIT, eingeladen war oder nicht beziehungsweise aus welchen Gründen dies der Fall war oder nicht.
Zur Frage 11:
Die gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz zuständige Behörde wäre im gegenständlichen Fall die BH Korneuburg. Diese hat zu entscheiden, ob das Bundes-Umwelthaftungsgesetz zur Anwendung gelangt und ob es sich um einen Umweltschaden im Sinne des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes handelt. Die Experten des Lebensministeriums können lediglich beratend fungieren, sind aber selbstverständlich dazu bereit. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)
15.20
Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Danke, Herr Minister.
Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.
Ich mache darauf aufmerksam, dass gemäß § 61 Abs. 7 der Geschäftsordnung die Redezeit eines jeden Bundesrates/einer jeden Bundesrätin mit insgesamt 20 Minuten begrenzt ist.
Als Erster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ertl. – Bitte.
15.21
Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Also ganz zufrieden mit Ihren Antworten bin ich leider nicht, aber ich darf kurz zurückgehen und an die Frau Kollegin Kerschbaum anschließen.
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