BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 45

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Entscheidungsfrist

§ 15. Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundge­macht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. (§ 9 Abs. 10 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)

Vertretung nach außen

§ 16. (1) Die Vertretung des Ausschusses nach außen obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.

(2) Der Ausschuss bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Parlaments­direktion.

Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates

§ 17. In allen Fällen, die durch die vorstehende Geschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die für die Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen des Bun­desgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsge-
setz 1975) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Änderung der Geschäftsordnung

§ 18. Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab­gegebenen Stimmen beschlossen werden.

Kundmachung sowie In-Kraft-Treten

§ 19. Die Kundmachung dieser Geschäftsordnung und ihrer Änderungen erfolgt durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

*****

Schreiben des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG:

                                                                                                                                     „Der Generalsekretär

                                                                                                                 für auswärtige Angelegenheiten

                                                                                                                                         Dr. Johannes Kyrle

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Georg KEUSCHNIGG                                                                                          22. November 2012

Parlament, Karl Renner Ring 1-3

1017 WIEN                                                                          GZ: BMeiA-TM.8.33.02/0001-I.2a/2012

Sehr geehrter Herr Präsident!

Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom


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