Entscheidungsfrist
§ 15. Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. (§ 9 Abs. 10 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)
Vertretung nach außen
§ 16. (1) Die Vertretung des Ausschusses nach außen obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.
(2) Der Ausschuss bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Parlamentsdirektion.
Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates
§ 17. In allen Fällen, die durch
die vorstehende Geschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die für
die Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsge-
setz 1975) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Änderung der Geschäftsordnung
§ 18. Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Kundmachung sowie In-Kraft-Treten
§ 19. Die Kundmachung dieser Geschäftsordnung und ihrer Änderungen erfolgt durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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Schreiben des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG:
„Der Generalsekretär
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Johannes Kyrle
Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Georg KEUSCHNIGG 22. November 2012
Parlament, Karl Renner Ring 1-3
1017 WIEN GZ: BMeiA-TM.8.33.02/0001-I.2a/2012
Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom
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