BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 51

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Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Behandlung der Tagesordnung

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Aufgrund eines mir zugekommenen Vorschla­ges beabsichtige ich, die Debatte über die Tagesordnungspunkte 1 bis 3, 10 und 11, 15 und 16, 29 bis 34, 35 bis 37 sowie 48 und 49 jeweils unter einem durchzuführen.

Wird dagegen eine Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall. Wir werden daher so vorgehen.

Bevor wir in die Tagesordnung eingehen, begrüße ich den Herrn Staatssekretär bei uns im Bundesrat sehr herzlich. Herzlich willkommen, Herr Dr. Ostermayer!

Wir gehen nun in die Tagesordnung ein.

10.35.391. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012 betreffend ein Bundesge-
setz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwal­tungsgerichtsgesetz – BVwGG) (2008 d.B. und 2057 d.B. sowie 8829/BR d.B. und 8833/BR d.B.)

2. Punkt

Tätigkeitsberichte des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichts­hofes für das Jahr 2011 (III-475-BR/2012 d.B. sowie 8834/BR d.B.)

3. Punkt

Tätigkeitsbericht des Asylgerichtshofes für das Jahr 2011 (III-476-BR/2012 d.B. sowie 8835/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Wir kommen zu den Punkten 1 bis 3 der Ta­gesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Berichterstatter zu den Punkten 1 bis 3 ist Herr Bundesrat Dr. Brunner. Bitte um die Berichte.

 


10.36.14

Berichterstatter Dr. Magnus Brunner, LL.M: Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012 betreffend ein Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe weiters den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über die Tätigkeitsberichte des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtsho­fes für das Jahr 2011.

Auch hier liegt der Bericht in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur An­tragstellung.

 


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