BundesratStenographisches Protokoll817. Sitzung / Seite 99

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Weiters gibt es Änderungen im Fahrschulbereich. Es entfällt in Zukunft die behördliche Zustimmung oder Genehmigung, wenn man den Schulfahrzeugstand ändert. Bis jetzt war es bei einer Änderung im Stand der Schulfahrzeuge immer notwendig, das der Behörde anzuzeigen, dann hat ein Sachverständiger kommen und das genehmigen müssen. Das war also sehr bürokratisch, aufwendig, teuer. Das entfällt jetzt.

Was die Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern betrifft, ist es so, dass jetzt, wenn diese durchfallen, die Reprobationsfrist von zwei Monaten auf ein Monat zurückgesetzt worden ist.

In Zukunft ist nur mehr eine entgeltliche Ausbildung von Fahrlehrern und Fahr­schullehrern erlaubt und möglich. Bisher haben sich die Fahrschulen ihre Mitarbeiter selber ausbilden dürfen, und jetzt können die Mitarbeiter, wenn eine Prüfung einmal nicht klappt, nicht nur zweimal zur Prüfung antreten, sondern viermal.

Die Fahrschulinspektion wird, wie wir von meinem Vorredner Stadler schon gehört haben, großzügiger gestaltet. Es ist so, dass die Fahrschulinspektoren, denen die Kontrolle und Überprüfung der Fahrschulen obliegt, mehr Einblickrechte haben. Das halte ich für einen sehr wichtigen Schritt, weil es in Richtung einer fachlich fundierten und höherwertigen Ausbildung geht und vor allem die Wettbewerbsverzerrung verhin­dert oder eingedämmt wird.

Was die Bewilligungen von Übungsfahrten, Übungstafeln oder auch die vorgezogene Lenkberechtigung L17 betrifft, ist die Verwaltungsvereinfachung insofern gegeben, als jetzt nicht mehr der Begleiter und der Bewerber ein Verfahren oder eine Genehmigung brauchen, sondern nur mehr der zu Begleitende. Das war oft ein Riesenproblem, wenn die Eltern woanders gewohnt haben als der Jugendliche, dann gab es wieder die Debatte darüber, welche Wohnsitzbehörde zuständig ist. Das heißt, die Fahrschulen müssen jetzt in ihren Verwaltungsverfahren über das Führerscheinregister diese Anträge bearbeiten. Es fällt also der Gang zur Behörde weg. Das ist doch eine große Vereinfachung und praktisch eben für die Betreffenden.

Die Novelle enthält auch den Wegfall des Mitführens des Traktorführerscheins im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, also sozusagen die Sanierung des großen Hoppalas. Wenn also im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Motorkarren, Traktoren, fahrenden Arbeitsmaschinen gefahren wird, muss im Umkreis von zehn Kilometern des dauernden Standortes des Fahrzeuges der Führerschein, die Lenkberechtigung nicht mitgenommen werden.

Ein weiterer, letzter Punkt in meinen Ausführungen ist, dass schärfere Maßnahmen bei festgestellten Manipulationen von digitalen Kontrollgeräten möglich sind. Gemeint sind diese Digitachos, wie sie genannt werden, die in Lkws drinnen sein müssen, um die Fahrgeschwindigkeit, Lenk- und Ruhezeiten festzustellen. Da gibt es doch einige findige Köpfe, die immer wieder manipulieren; und da hat das Gesetz jetzt Möglich­keiten geschaffen, da schärfer einzuschreiten und zum Beispiel auch eine Weiterfahrt zu verhindern.

Also ich finde, alles in allem sind das sehr sinnvolle Novellierungen. Wir werden diesem Gesetz zustimmen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

13.48


Präsident Edgar Mayer: Als Nächster gelangt Herr Kollege Krusche zu Wort. – Bitte.

 


13.48.43

Bundesrat Gerd Krusche (FPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Frau Minister! Meine Damen und Herren! Werte Zuseher! Es wurde ja zu diesen fünf Punkten schon sehr viel gesagt, und das ermöglicht mir, mich kurz zu halten.

 


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