BundesratStenographisches Protokoll819. Sitzung / Seite 99

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2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Köberl. – Bitte, Herr Kollege.

 


14.38.25

Bundesrat Günther Köberl (ÖVP, Steiermark): Geschätzter Herr Vizepräsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuhörerinnen und Zuhö­rer aus dem Land Tirol! Liebe Gäste zu Hause vor den Fernsehgeräten! Mit diesem Abkommen, das unter dem Tagesordnungspunkt 6 die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau regelt, kommen wir in eine Region Euro­pas, die es wahrlich nicht leicht hat.

Lassen Sie mich zuerst kurz auf das Abkommen selbst eingehen; ich bin überzeugt da­von, dass mein Kollege Stefan Schennach noch genauere Details aus der Republik Moldau vorbringen wird!

Worum geht es? – Im Bereich der internationalen Katastrophenhilfe hat Österreich in den letzten Jahren bereits mehrmals Unterstützung für Moldau geleistet. Dies geschah auf dem Weg des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz beziehungs­weise im Rahmen der NATO-Partnerschaft für den Frieden. Österreich hat mit nahezu allen Nachbarländern, interessanterweise ausgenommen Italien, Abkommen über ge­genseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen abgeschlossen. Diese Abkommen haben sich auch in der Vergangenheit schon sehr gut bewährt.

Daher liegt der Abschluss eines derartigen Abkommens auch mit der Republik Moldau im Interesse Österreichs. Das Abkommen regelt im Detail die Zusammenarbeit und freiwilligen Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen und technischen Katastrophen, ins­besondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, weiters die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und die Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen.

Konkret heißt das, dass es eine Befreiung vom Erfordernis des Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsgenehmigung während des Einsatzes für betroffene Personen gibt. Es geht um die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegensei­tige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlichen In­formationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall. Es geht weiters um die Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen, einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung, die Koordination der Gesamtleistung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des hilfesuchenden Landes und die Rege­lung der Einsatzkosten.

Eines ist auch wesentlich festgehalten: Das Abkommen legt im Artikel 1 klar, dass Hil­feleistungen beziehungsweise Einsätze im Fall einer Naturkatastrophe seitens öster­reichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen. Das bedeutet im Einzelfall, dass das Bundesministerium für Inneres einem Hilfeansuchen der Republik Moldau nur dann entsprechen kann, wenn seitens maßgeblicher Trägerorganisationen – wie zum Bei­spiel Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz, Arbeiter-Sa­mariter-Bund, Rettungsflugorganisationen oder ähnliche – und der hierfür politisch und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von Hilfeleistungen besteht.

Zweck des Abkommens ist es, wie gesagt, rasch und unbürokratisch Hilfeleistung zu ermöglichen. Einsätze in den Partnerstaaten sollen nicht durch langwierige gegensei­tige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert beziehungsweise überschattet


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