BundesratStenographisches Protokoll819. Sitzung / Seite 131

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gericht erhalten. Das finden wir gut. Bisher war das ja anders. Bei Bescheiden der Fi­nanzmarktaufsicht gab es ja keine Möglichkeit einer Beschwerde, außer man ging di­rekt zum Verwaltungsgerichtshof oder zum Verfassungsgerichtshof, um gegen einen Bescheid zu berufen. In der neuen Rechtslage gibt es eben diese neue Ebene des Bundesfinanzgerichts. Das ist prinzipiell richtig, denn das bedeutet gleichzeitig, dass Beschwerden zulässig sind, aber keine aufschiebende Wirkung haben.

Da kommen wir auch gleichzeitig zur Kritik: Dass Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, finden wir ja sehr gut, zum Beispiel bei Kapitalanlagegesellschaften – das ist ein ganz gutes Beispiel. Diese Regelung geht uns dann aber doch zu weit, weil es nun einmal Fälle gibt, wo eine aufschiebende Wirkung einfach Sinn macht, zum Bei­spiel – um ein Beispiel zu nennen, das gerade aktuell auch immer wieder diskutiert worden ist – bei den Bürgerbeteiligungskraftwerken, Fall Staudinger. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

16.48


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bundesrat Lampel. – Bitte.

 


16.48.34

Bundesrat Michael Lampel (SPÖ, Burgenland): Sehr geschätzte Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat! Wir diskutieren heute das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz des Bundesmi­nisteriums für Finanzen. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wird die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner des kom­menden Jahres verfassungsrechtlich verankert. Das hat natürlich zur Folge, dass An­passungen in den einfachen Materiengesetzen innerhalb der Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich sind.

Insgesamt werden durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz 22 Ge­setze geändert, wobei es einerseits um die Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht – in vielen Fällen werden die Ver­jährungsbestimmungen geändert, durch die Anhebung der Verjährung von 6 Monaten auf ein Jahr –,andererseits aber auch um die Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen für den Bereich der Finanzmarktaufsicht, wozu ja mein Kollege vorher teil­weise kritische Anmerkungen gemacht hat.

Dabei geht es vor allem auch darum, ein starkes und stabiles Finanzinstrument zu ha­ben. Aufgrund der jüngsten Vergangenheit und Gegenwart, nämlich der Turbulenzen am Finanzmarkt, der zunehmenden europäischen Verflechtung der Finanzmärkte und der stetig steigenden Anforderungen an die Finanzmarktaufsicht ist es wichtig, dass Entscheidungen erforderlichenfalls rasch und effizient getroffen werden können.

Daher erhält die Finanzmarktaufsichtsbehörde auch ein eigenes Verfahrensrecht, das erlaubt, erforderlichenfalls Bescheide auch unverzüglich zu vollziehen. Trotzdem ist es auch aufgrund der rechtsstaatlichen Grundsätze besonders wichtig, dass gegen einen Bescheid der Finanzmarktaufsicht beim Bundesverwaltungsgericht berufen werden kann. Beschwerden gegen Bescheide der FMA haben ja grundsätzlich, wie vorher schon gesagt wurde, keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann aber das Bun­desverwaltungsgericht im Einzelfall bei Beschwerden gegen Bescheide zuerkennen, wenn kein öffentliches Interesse dagegensteht und dem Beschwerdeführer anderen­falls ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Im Bankwesen- und im Börsegesetz wird eine jeweils ähnliche Bestimmung zur Be­kämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst. Soweit die Behör­de angeordnet hat, dass verdächtige Transaktionen nicht durchgeführt werden, ist der


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