BundesratStenographisches Protokoll822. Sitzung / Seite 61

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Wir haben daher auch bei diesem Gesetz Strafrahmenerhöhungen vorgenommen. Ich erlaube mir die Anmerkung, dass noch so hohe Strafrahmen wahrscheinlich nicht immer verhindern können werden, dass es zu Straftaten kommt.

Ungeachtet dessen ist es aber eine Wertansage der Regierung, eine Wertansage der Justizministerin und auch des Nationalrates gewesen, zu sagen, es gehört grund­sätzlich bedroht, wenn jemand die sexuelle Integrität eines anderen verletzt, und es gehört höher bedroht als es das bisher war. Das ist ein Beitrag, um diese Diskussion auch entsprechend zu beantworten.

Grundsätzlich ist dieses Strafrechtsänderungsgesetz in der Form, wie es hier zur Debatte steht, einerseits aus den internationalen Verpflichtungen heraus, andererseits auch aufgrund unserer nationalen Wertebestimmungen ein gelungenes Gesetz. Ich beantrage daher, dass der Bundesrat keinen Einspruch dagegen erhebt. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ.)

11.56


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Posch-Gruska. – Bitte, Frau Kollegin.

 


11.57.05

Bundesrätin Inge Posch-Gruska (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich, was die Kommission betrifft, die jetzt eingesetzt wurde, gleich den Ausführungen meines Vorredners anschließen. Diese Unverhältnismäßigkeit zwischen den körperlichen Delikten, also den Delikten gegen Leib und Leben, und den Vermögensdelikten gehört wirklich bekämpft – da sind die Strafdrohungen wirklich sehr unterschiedlich. Daher ist mein besonderer Wunsch, dass bei der Änderung im Gesamtpaket auch wirklich darauf Rücksicht genommen wird. Ansätze dafür gibt es hier ja schon, wie wir gerade gehört haben.

Beim Gesetz zur Angleichung des Strafrahmens bei sexuellem Missbrauch sind die Änderungen, die hier durchgeführt werden, mehr als notwendig, nicht nur deswegen, weil sich unsere Gesellschaft immer mehr und immer stärker verändert, sondern weil wir mit diesen Änderungen auch, wie mein Vorredner bereits gesagt hat, Vorgaben der EU, des Europarates und der Vereinten Nationen umsetzen.

Ich möchte einige dieser Änderungen im Einzelnen hervorheben: die Anhebung der Strafuntergrenze bei Vergewaltigungen, die Ausdehnung des Tatbestandes der verbotenen Adoptionsvermittlung, die Ausdehnung des Tatbestandes und die Anhe­bung der Strafdrohungen im Bereich des Menschenhandels, die Anpassung der Definition der Prostitution, die Ausdehnung der Altersgrenze bei Ausnützung einer Zwangs­lage im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen – hier wird das Schutzalter von 16 auf 18 Jahre erhöht –, die Ausdehnung des Tat­bestandes der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren, die Ausdehnung des Tatbestandes bei der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, die Anhebung der Strafdrohungen bei der Förderung der Prostitution und von porno­graphischen Darbietungen mit Minderjährigen, die Anhebung der Strafdrohungen bei Zuhälterei, die Ausdehnung der Reichweite des Tätigkeitsverbotes von Sexualstraf­tätern, die obligatorische Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung bei Un­mündigen.

All dies sind sehr wichtige Dinge, die hier wirklich Berücksichtigung finden, was sehr lobenswert ist.

Was in diesem Gesetz leider fehlt, ist die Verschärfung der Bestimmungen beim sogenannten Po-Grapschen. Das ist wirklich sehr schade, und ich bedaure das, weil


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