BundesratStenographisches Protokoll822. Sitzung / Seite 202

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beitrag zahlen, 2015 auch wahlberechtigt sind. Sollte das so sein, halte ich das nicht gerade für, wie soll ich sagen, objektiv, weil jeder, der wahlberechtigt ist, seine Mit­glied­schaft auch bezahlen sollte.

Wie auch immer, wir würden gerne eine Antwort auf die Frage bekommen, ob diese Mitglieder im Wahljahr 2015 bei der Wirtschaftskammerwahl wahlberechtigt wären.

Wie gesagt, im Grunde genommen würden wir allen Gesetzen gerne zustimmen, weil sie vernünftig klingen und die Wirtschaftskammer ja, was die Serviceorganisation betrifft, eine gute Institution ist.

Was die Wirtschaftspolitik anbelangt, habe ich ja heute schon meine Kritik ange­bracht. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

20.54


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Junker. – Bitte.

 


20.54.58

Bundesrätin Anneliese Junker (ÖVP, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Ge­schätz­ter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wie schon von Herrn Pisec aus­geführt, geht es bei den vorliegenden Novellen in erster Linie um die Anpassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Es sind administrative Änderungen im Instanzenzug notwendig. Die Wirtschaftskam­mergesetz-Novelle reagiert auf die neu geschaffene Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz insofern, dass nunmehr sämtliche innerhalb der Wirtschaftskammer­organi­sa­tion bestehenden oder direkt zum Bundesminister führenden Instanzenzüge entfallen.

Gegen Bescheide der jeweiligen Verwaltungsbehörde erster Instanz wird nunmehr nur noch das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden können.

In dieser Novelle finden sich darüber hinausgehende notwendige und sinnvolle Maß­nahmen, so auch Suspendierungsbestimmungen für Funktionäre. Funktionäre sind bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zu suspendieren, wenn über sie eine Unter­suchungshaft verhängt wird oder gegen sie eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdeliktes, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.

Diese Bestimmung orientiert sich an den Bestimmungen für Beamte und ist daher uneingeschränkt zu unterstützen.

Weiters zu begrüßen ist die Neuregelung, dass das erweiterte Präsidium der Wirt­schaftskammer Österreich die Möglichkeit hat, in Anrechnung der Sondersituation von Alten- und Pflegeheimen die Umlage niederer zu bemessen, da diese teilweise aus öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden.

Die 31-Tage-Kulanz wurde im Ausschuss sehr wohl besprochen, und der zuständige Beamte hat gesagt, wenn die Mitgliedschaft in den Zeitraum fällt, der für die Bestim-mungen zur Wahlberechtigung relevant ist, dann dürfen diese Mitglieder wählen, liegt sie jedoch außerhalb dieser Frist, dann dürfen sie nicht wählen. – Das wurde im Ausschuss schon so besprochen.

Die zweite Novelle, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, enthält eine Überarbeitung der Behördenstruktur. Unverändert bleiben die Bestimmungen zum Berechtigungs­umfang des Bilanzbuchhalters, des Buchhalters und des Lohnverrechners.

Neu ist, dass alle Angehörigen der Bilanzbuchhaltungsberufe – es sind rund 8 000 – seit 1. Jänner 2013 Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind und keine


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