BundesratStenographisches Protokoll823. Sitzung / Seite 138

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ter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktser­vicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsge­setz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsge­setz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013).

Die wesentlichen Punkte:

Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundesso­zialamt und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pen­sionsversicherungsanstalt;

Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behin­dertenwesen;

gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Abschaffung der Papiermeldungen für juris­tische Personen und eingetragene Personengesellschaften.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegen­den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zu Tagesordnungspunkt 24 über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird.

Der Antrag liegt in schriftlicher Form vor.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegen­den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zur Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Posch-Gruska. – Bitte.

 


15.15.17

Bundesrätin Inge Posch-Gruska (SPÖ, Burgenland): Frau Präsidentin! Herr Minister! Werte Kolleginnen! Werte Kollegen! Im Arbeitsrechts-Änderungsgesetz gibt es neue Bestimmungen, die ebenfalls – wie auch schon beim zuletzt Besprochenen – eine Rei­he von Erleichterungen bringen.

Zur Pflege zurückkommend: Beschäftigte, die einen Angehörigen pflegen, können künf­tig bis zu drei Monate in Karenz gehen beziehungsweise die Arbeitszeit reduzieren, wenn sie einen zu pflegenden Angehörigen zu Hause haben. Der Arbeitgeber muss zustimmen, das ist Realität, und ein Wermutstropfen bei dieser ganzen Sache ist, dass es keinen Rechtsanspruch gibt. Es gibt eine Untersuchung aus dem Jahr 2007 – sie wurde im Jahr 2007 gestartet, im Jänner 2013 veröffentlicht –, an der rund 900 Frauen und Männer teilgenommen haben, woraufhin festgestellt wurde, dass die Hälfte der Be­fragten dieser Untersuchung Angehörige gepflegt haben. Diejenigen, die gepflegt ha­ben, haben mehr Vertrauen in die eigene Kompetenz erhalten, organisatorische Fähig­keiten entwickelt und Selbstmanagement entwickelt. Natürlich immer dann, wenn der Pflegeaufwand im Rahmen geblieben ist, wenn der Pflegeaufwand nicht überhandge­nommen hat, haben sich diese positiven Effekte gezeigt. Ich denke daher, dass nicht nur der Staat, nicht nur die Politik handeln sollten, sondern dass auch die Betriebe mit den Leuten reden sollten, um diesen Wermutstropfen zu beseitigen beziehungsweise jenen Menschen, die wirklich zu Hause bleiben und pflegen wollen, das auch zu er­leichtern.

 


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