BundesratStenographisches Protokoll823. Sitzung / Seite 142

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Der Hauptablehnungsgrund, der Hauptgrund dafür, dass wir diesem Gesetz nicht zu­stimmen können, ist die Vorwegnahme der Situation der eingetragenen Partnerschaft, die ja eigentlich erst unter Punkt 53, glaube ich, diskutiert und somit beschlossen wer­den kann. Wir können schlecht Dinge bei diesem Tagesordnungspunkt mit abstimmen, die noch gar nicht Gesetz sind. Deshalb geben wir diesem Gesetz nicht unsere Zu­stimmung. (Beifall bei der FPÖ.)

15.27


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bundesrat Pfister. – Bitte.

 


15.27.18

Bundesrat Rene Pfister (SPÖ, Niederösterreich): Werte Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Initiativantrag wird von manchen auch als Reparaturgesetz bezeichnet, aber das klingt für diesen Ge­setzesantrag wenig schmeichelhaft. Ich finde es aber sehr wichtig, dass wir Gesetze dann korrigieren, wenn in der Praxis unzumutbare Härten oder ungewollte Effekte ein­treten. Es ist natürlich auch die Aufgabe des Gesetzgebers, immer wieder zu kontrol­lieren, ob durch die verordneten Bestimmungen die Ziele erreicht werden und die Leis­tungen zielgerichtet dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Gerade die Sozialgesetzgebung ist ein besonders dynamischer Bereich, weil sich un­sere Gesellschaft ständig weiterentwickelt und ändert. In diesem Sinne enthält das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz natürlich sehr wichtige Bestimmungen, die ich kurz erläutern möchte und die ich als sehr positiv empfinde.

Besonders betonen möchte ich, dass dieses Gesetz endlich die berechtigte Forderung nach einem Pensionsvorschuss bei einem aufrechten Dienstverhältnis enthält, wenn der Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft ist. In der Praxis betrifft das genau die Schützenswertesten unserer Gesellschaft, Menschen mit schweren Erkrankungen oder Menschen, die nach schweren Verletzungen lange Rehabilitationen durchmachen müs­sen.

Wenn der Dienstgeber Gott sei Dank so fair war, einen solchen Mitarbeiter nicht zu kündigen, hat er bisher keine finanziellen Ansprüche gehabt. Diese Menschen mussten in der Regel, um überhaupt eine Versicherungsleistung zu erhalten, ihr Dienstverhält­nis beenden. In Härtefällen hat das auch noch zum Verlust der Abfertigung geführt.

Das waren also Gesetzesbestimmungen, die für viele Menschen zu einer bedrohlichen Falle wurden – wie gesagt, für genau jene Menschen, denen das Schicksal durch le­bensbedrohliche Krankheiten oder Unfälle ohnehin schon übel mitgespielt hatte. Und gerade diese Menschen dürfen wir nicht mit noch härteren Maßnahmen im Regen ste­hen lassen.

Ich möchte auch daran erinnern, dass es gerade für diese Menschen wichtig ist, ein aufrechtes Dienstverhältnis zu haben. Sie brauchen das Gefühl, von der Gesellschaft nicht aufgegeben zu werden. Und wenn der Gesetzgeber mit seiner Gesetzgebung sig­nalisiert, wir glauben an deine Gesundheit, wir glauben an die Genesung und wir glau­ben auch, dass du in das Arbeitsleben, in den Arbeitsalltag zurückkehren kannst, so ist das positiv.

Ich kann nur betonen, wie wichtig es ist, dass der Pensionsvorschuss nun wieder auch bei aufrechtem Dienstverhältnis möglich ist. So können die Betroffenen diesen Zeit­raum sehr, sehr gut für den Wiedereinstieg in den beruflichen Alltag nützen und gewin­nen.

Ich sage nicht ohne Stolz, dass diese Gesetzesänderung natürlich auch aufgrund der Beharrlichkeit der freiwilligen und auch der gesetzlichen Interessenvertretungen ge-


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