BundesratStenographisches Protokoll823. Sitzung / Seite 176

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17.34.4635. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktauf­sichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherhei­ten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsge­setz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkas­sengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitar­beiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (2438 d.B. und 2514 d.B. sowie 9050/BR d.B. und 9087/BR d.B.)

36. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvor­sorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfonds­gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsge­setz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird (2401 d.B. und 2516 d.B. so­wie 9051/BR d.B. und 9088/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen jetzt zu den Punkten 35 und 36 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Berichterstatter zu den Punkten 35 und 36 ist Herr Bundesrat Pfister. Bitte um die Be­richte.

 


17.35.14

Berichterstatter Rene Pfister: Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesminister! Ich komme zum Tagesordnungspunkt 35, zum Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehörden­gesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobi­lien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskas­sengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden.

Der Bericht liegt Ihnen schriftlich vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.

Der Finanzausschuss stellt den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates keinen Einspruch zu erheben.

Weiters darf ich gleich zum Punkt 36 den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz erlassen wird, bringen.

Der Bericht liegt ebenfalls schriftlich in den Unterlagen auf; ich komme sogleich zur An­tragstellung.

Der Finanzausschuss stellt den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates ebenfalls keinen Einspruch zu erheben.

 


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