BundesratStenographisches Protokoll828. Sitzung / Seite 88

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Sehr geehrte Damen und Herren! Mit der Umsetzung dieser Novelle werden in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Patientenrechte gestärkt sowie die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung sichergestellt. Es gilt die Ver­pflichtung zur Gleichbehandlung in- und ausländischer Patienten. Unsere Fraktion stimmt dieser Gesetzesvorlage zu. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Poglitsch.)

13.18


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Reisinger. – Bitte.

 


13.18.56

Bundesrat Friedrich Reisinger (ÖVP, Steiermark): Hohes Präsidium! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Vor allem aber geschätzte Damen und Herren! Wenn wir heute das Patientenmobilitätsgesetz beschließen, was ich sehr hoffe, dann geht es natürlich auf der einen Seite auch darum, dass wir eine Reihe an EU-Vorgaben umsetzen, wie dies ja auch in einer starken Gemeinschaft Sinn macht und auch gut ist. Es geht aber vor allem auch, und ich sage hauptsächlich darum, dass Patientenrechte bei grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung ausgebaut und auch abgesichert werden. Es ist ein wichtiges Grundprinzip der Euro­päischen Union, dass Ländergrenzen bei der Inanspruchnahme von Dienst­leistungen keine Rolle spielen dürfen, und dies gilt natürlich auch für Gesundheits­dienst­leistungen. Dies wurde auch schon mehrfach vom Europäischen Gerichtshof gefordert und bestätigt.

Es muss nach EU-Recht daher gewährleistet sein, dass sich jeder Patient den Arzt oder das Krankenhaus EU-weit, und zwar natürlich zu denselben finanziellen Bedin­gungen wie zu Hause, frei aussuchen kann. Um da eventuell entstehenden Missbrauch zu verhindern, bedarf es aber der Genehmigung durch den jeweiligen Versicherer.

Ausgenommen davon sind natürlich Akutfälle, aber ansonsten braucht man die Geneh­migung des Versicherers beziehungsweise des Chefarztes. Die Gefahr, dass Gesund­heitstourismus entstehen könnte, sehe ich daher nicht; zumal uns allen klar ist, dass Patienten, wenn möglich, immer lieber im eigenen Land versorgt werden, lieber zu Hause im gewohnten Umfeld und sich in familiärer Nähe in ein Krankenhaus begeben.

Eine wesentliche Erleichterung gibt es auch bei der Anerkennung von medizinischen Verschreibungen, den sogenannten Rezepten, wenn diese grenzüberschreitend zur Anwendung kommen.

Ein ganz wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist die verpflichtende Berufshaftpflicht­versicherung für Apotheken, ähnlich wie dies bereits im Ärztegesetz oder im Zahn­ärztegesetz der Fall ist. Es ist dies ein wichtiger Schutz für die Konsumenten, aber vor allem auch eine Absicherung für die Betreiber der Apotheken.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einrichtung einer nationalen Informationsstelle. Diese hat die Pflicht, Informationen über Patientenrechte und ihre Durchsetzbarkeit, Rechte und Ansprüche bei grenzüberschreitenden Leistungen sowie auch ein Verzeichnis über Gesundheitsdienstleister und deren Qualitätsstandards zu Verfügung zu stellen.

Abschließend aber auch noch einige grundsätzliche Anmerkungen beziehungsweise Überlegungen zu dieser Gesetzesmaterie. Es gibt in Europa zweifelsohne noch immer sehr große Unterschiede in der Qualität und im Know-how von medizinischen Leis­tungen. Uns Österreichern ist das wahrscheinlich weniger bewusst, da wir zweifels­frei – und das wurde heute schon mehrfach gesagt und bestätigt – eines der besten


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