BundesratStenographisches Protokoll830. Sitzung / Seite 89

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Ich glaube, diese und ähnliche Initiativen helfen mit, Rassismus im Sport zu unterbin­den beziehungsweise zu minimieren.

Ich komme jetzt wieder verstärkt zum Inhalt der vorliegenden Gesetzesnovellierung zu­rück. Weiters soll die Änderung im Sicherheitspolizeigesetz – es ist in der Diskussion schon angeführt worden – die Ermächtigung zur Datenübermittlung an den ÖFB oder an die Fußball-Bundesliga beinhalten. Es soll zu einer Erweiterung auf die Straftatbe­stände Verhetzung und Verbotsgesetz kommen, damit die zuständigen Senate ein Ver­fahren zur Prüfung eines Sportstättenbetretungsverbotes durchführen können.

Ich bin selbst auch immer sehr skeptisch, wenn es darum geht, dass die Gefahr be­steht, dass Datenschutz ausgehöhlt wird. Wir haben im Ausschuss darüber diskutiert, einige Kolleginnen und Kollegen haben das Thema im Ausschuss angesprochen. Ich persönlich bin der Meinung – das wurde in der Rückmeldung durch die Vertreterinnen und Vertreter seitens des BMI auch sehr klar festgestellt –, dass der Datenschutz hier einen entsprechend hohen Stellenwert hat, dass er gewahrt bleibt und auch kontrolliert wird. Ich denke, die besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen wie etwa die Wegweisungsbefugnis oder die Meldeauflage sind nach geltender Rechtslage auf die Verhinderung von gewalttätigen und gefährlichen Angriffen beschränkt und kommen daher bei Verstößen nach dem Verbotsgesetz nicht zur Anwendung.

In der nationalen sowie internationalen Entwicklung zeigt sich jedoch, dass der Fokus neben der Gewaltbereitschaft der Fans auch auf das Thema Rassismus bei Sportgroß­veranstaltungen gerichtet werden muss. Derzeit ist den Sicherheitsbehörden nur der vorbeugende Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und deren Handlungsfä­higkeit übertragen.

Vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Abhängigkeit der Bevölkerung von funktionierenden Infrastrukturleistungen sowie möglichen Bedrohungsszenarien, vor al­lem auch im Bereich der Computerkriminalität scheint es notwendig zu sein, zum Schutz kritischer Infrastruktur auch eine entsprechende Aufgabe im SPG zu schaffen. Die derzeit geltenden Bestimmungen des § 67 Abs. 1, erster Satz, wurden durch den VfGH mit Wirksamkeit 30. Juni 2014 aufgehoben. Mit der Neuregelung der Bestim­mungen zur DNA-Untersuchung soll auch den Bedenken des VfGH Rechnung getra­gen werden, indem eine solche nur mehr bei gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Hand­lungen, die mit mindestens einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, gesetzlich zu­lässig sein soll.

Ich denke, mit der vorgeschlagenen Regelung soll es ermöglicht werden, dass Per­sonen, die zumindest auch die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall zum Exekutivdienst ermächtigt werden können, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaf­ten absolviert haben.

Wir halten diese Gesetzesänderung für eine Verbesserung der momentan gültigen Be­stimmungen, werden sie unterstützen, wiewohl wir aber auch weiterhin größtmögliches Augenmerk auf Datenschutz und Datenschutzbedenken haben werden. – Danke. (Bei­fall bei SPÖ und ÖVP.)

14.30


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr Kollege Schreuder. – Bitte.

 


14.30.42

Bundesrat Marco Schreuder (Grüne, Wien): Herr Präsident! Frau Minister! Sehr ge­ehrte Kolleginnen und Kollegen! Kollege Perhab, Sie haben gesagt, Sie freuen sich, nach dem Kollegen Herbert sprechen zu dürfen. – Ich bin, ehrlich gesagt, fassungslos


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