Ich glaube, diese und ähnliche Initiativen helfen mit, Rassismus im Sport zu unterbinden beziehungsweise zu minimieren.
Ich komme jetzt wieder verstärkt zum Inhalt der vorliegenden Gesetzesnovellierung zurück. Weiters soll die Änderung im Sicherheitspolizeigesetz – es ist in der Diskussion schon angeführt worden – die Ermächtigung zur Datenübermittlung an den ÖFB oder an die Fußball-Bundesliga beinhalten. Es soll zu einer Erweiterung auf die Straftatbestände Verhetzung und Verbotsgesetz kommen, damit die zuständigen Senate ein Verfahren zur Prüfung eines Sportstättenbetretungsverbotes durchführen können.
Ich bin selbst auch immer sehr skeptisch, wenn es darum geht, dass die Gefahr besteht, dass Datenschutz ausgehöhlt wird. Wir haben im Ausschuss darüber diskutiert, einige Kolleginnen und Kollegen haben das Thema im Ausschuss angesprochen. Ich persönlich bin der Meinung – das wurde in der Rückmeldung durch die Vertreterinnen und Vertreter seitens des BMI auch sehr klar festgestellt –, dass der Datenschutz hier einen entsprechend hohen Stellenwert hat, dass er gewahrt bleibt und auch kontrolliert wird. Ich denke, die besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen wie etwa die Wegweisungsbefugnis oder die Meldeauflage sind nach geltender Rechtslage auf die Verhinderung von gewalttätigen und gefährlichen Angriffen beschränkt und kommen daher bei Verstößen nach dem Verbotsgesetz nicht zur Anwendung.
In der nationalen sowie internationalen Entwicklung zeigt sich jedoch, dass der Fokus neben der Gewaltbereitschaft der Fans auch auf das Thema Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen gerichtet werden muss. Derzeit ist den Sicherheitsbehörden nur der vorbeugende Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit übertragen.
Vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Abhängigkeit der Bevölkerung von funktionierenden Infrastrukturleistungen sowie möglichen Bedrohungsszenarien, vor allem auch im Bereich der Computerkriminalität scheint es notwendig zu sein, zum Schutz kritischer Infrastruktur auch eine entsprechende Aufgabe im SPG zu schaffen. Die derzeit geltenden Bestimmungen des § 67 Abs. 1, erster Satz, wurden durch den VfGH mit Wirksamkeit 30. Juni 2014 aufgehoben. Mit der Neuregelung der Bestimmungen zur DNA-Untersuchung soll auch den Bedenken des VfGH Rechnung getragen werden, indem eine solche nur mehr bei gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlungen, die mit mindestens einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, gesetzlich zulässig sein soll.
Ich denke, mit der vorgeschlagenen Regelung soll es ermöglicht werden, dass Personen, die zumindest auch die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall zum Exekutivdienst ermächtigt werden können, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben.
Wir halten diese Gesetzesänderung für eine Verbesserung der momentan gültigen Bestimmungen, werden sie unterstützen, wiewohl wir aber auch weiterhin größtmögliches Augenmerk auf Datenschutz und Datenschutzbedenken haben werden. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
14.30
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr Kollege Schreuder. – Bitte.
14.30
Bundesrat Marco Schreuder (Grüne, Wien): Herr Präsident! Frau Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Kollege Perhab, Sie haben gesagt, Sie freuen sich, nach dem Kollegen Herbert sprechen zu dürfen. – Ich bin, ehrlich gesagt, fassungslos
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