BundesratStenographisches Protokoll831. Sitzung / Seite 107

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Der gegenständliche Beschluss bedarf nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungs­gesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Es liegt hierzu ein Antrag der Bundesräte Michalke, Kolleginnen und Kollegen vor, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates mit der beigegebenen Begrün­dung Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenminderheit. Der Antrag, Einspruch zu erheben, ist somit angenommen – ich korrigiere: abgelehnt. (Ironische Heiterkeit bei der FPÖ.)

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Ausschussantrag, gegen den vorliegen­den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit unter Berücksich­tigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

15.20.217. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schul­organisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundes­schul­gesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Minderheiten-Schul­gesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Pflicht­schulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Privat­schul­gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Schulbehörden­verwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014) (141 d.B. und 150 d.B. sowie 9191/BR d.B. und 9196/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zum 7. Punkt der Tages­ordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Pfister. Bitte um den Bericht.

 


15.20.36

Berichterstatter Rene Pfister: Werter Herr Präsident! Liebe Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Bericht des Ausschusses für Unterricht, Kunst und Kultur liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich verzichte daher auf die Verlesung und komme sogleich zur Antragstellung:

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite