BundesratStenographisches Protokoll834. Sitzung / Seite 122

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gende Gesetzesvorlage basiert im Wesentlichen auf den strikten Vorgaben der amerikanischen Steuerbehörden vor dem Hintergrund der Rolle einer starken Wirt­schaftsmacht, die damit die Einhaltung steuerlicher Verpflichtungen sicherstellen will, damit auch in Amerika Steuerpflichtige, die sich im Ausland befinden, erfasst werden.

Der Aushandlungsspielraum für Österreich und auch die anderen betroffenen Länder war ziemlich eng bemessen. In Summe ist diese Regelung, die unter Einbeziehung der Betroffenen gestaltet worden ist, sehr komplex und auch für Fachleute ziemlich herausfordernd. So sind allein im Anhang 2 mit der Definition der umfassten und aus­genommenen Finanzinstitute viele Seiten gefüllt worden.

Ob sich auf Sicht die Wahl des Modells 2 für Österreich bewährt hat oder nicht doch mittelfristig ein möglicher Modellwechsel ins Auge gefasst werden sollte, vor allem aber die Umstellung auf einen automatischen Informationsaustausch möglich und sinnvoll ist, wird Gegenstand einer notwendigen Evaluierung sein. Aus meiner Sicht werden in der konkreten Umsetzung der gesetzlichen Regelung zahlreiche Fragen zu klären sein.

Ich verweise beispielhaft auf den Artikel IV zur Nachprüfung und Durchsetzung des Abkommens, in dem zwischen geringfügigen und gravierenden Verstößen unterschie­den wird, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Kunden, aber auch für die Finanzinstitute.

Daher ist es aus meiner Sicht unbedingt sinnvoll, eine zentrale Informations- und Koordinationsstelle einzurichten, die die Finanzinstitute bei der Interpretation und praktischen Umsetzung von Auflagen, aber auch bei Spezialfragen von Kunden unter­stützt.

Jedenfalls wird den österreichischen Finanzinstituten einmal mehr ein erheblicher Mehraufwand an Schulung der MitarbeiterInnen, an Aufklärung der Kunden und an sorgfältiger Abwicklung und Unterstützung von Prüfungshandlungen auferlegt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzinstitute werden damit zur verlängerten Hand ausländischer Steuerbehörden. Dies ist an sich problematisch, aber umso bedauerlicher, als – wie heute schon mehrfach angesprochen – es derzeit keine gegengleiche Verpflichtung amerikanischer Finanzinstitute zugunsten österreichischer Steuereinkünfte gibt oder auch keine Beteiligung der amerikanischen Steuerbehörde an den Kosten vorgesehen ist, die sie anderen Staaten damit auferlegt. Diesem Umstand muss jedenfalls zukünftig auf europäischer Ebene besondere Aufmerk­samkeit gewidmet werden mit dem Ziel, zu einer reziproken Vereinbarung zu kommen.

Meine SPÖ-Fraktionskollegen und ich werden diesem Gesetzentwurf zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

16.01


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

16.02.009. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 22. Oktober 2014 betreffend Wirtschafts­partner­schaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der


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