BundesratStenographisches Protokoll834. Sitzung / Seite 121

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festzulegen. Diesen haben die USA bereits dazu genutzt, mit einer Vielzahl von Staaten, wie der Schweiz oder Deutschland, solche Abkommen abzuschließen.

Das Abkommen mit den USA über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Um­setzung von FATCA wurde am 29. April 2014 in Österreich unterzeichnet. Das Abkom­men folgt dem sogenannten Modell 2, welches auch in den FATCA-Abkommen mit der Schweiz, mit Japan, Chile oder auch Bermuda umgesetzt worden ist.

Nach dem Modell 2-Abkommen ist – wie auch schon vorhin gesagt –, anders als beim Modell 1-Abkommen, kein automatischer Informationsaustausch vorgesehen, sondern erfolgt auf Ersuchen des US Internal Revenue Service, IRS. Die Wahl dieses Modells erfolgte seinerzeit unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtslage in Bezug auf den Schutz des Bankgeheimnisses. Klarstellend wird hier angemerkt, dass die Wahl des Modells 2 für Österreich keinerlei Präjudiz für eine allfällige zukünftige Zusammenarbeit mit den USA im Wege des automatischen Informationsaustausches darstellt. Dies würde aber nicht vor 2018 in Betracht kommen.

Das Ersuchen nach dem Abkommen erfolgt in Form einer sogenannten Gruppen­anfrage des IRS an die in Österreich zuständige Behörde, wobei die Grundlage für eine solche Anfrage zusammengefasste Informationen bilden, die das IRS im Vorfeld von den österreichischen Finanzinstituten erhalten hat. Die österreichischen Banken sind nämlich verpflichtet, Sammeldaten in Bezug auf jene Kundinnen und Kunden, die der Offenlegung ihrer Kontodaten nicht zustimmen, an die US-Finanzverwaltung zu melden. In Beantwortung dieser Gruppenanfrage ergehen dann an die US-Finanzbe­hörde Auskünfte über jene Steuerpflichtigen, die der Offenlegung ihrer Kundendaten nicht zugestimmt haben.

Die gesetzliche Grundlage für die Gruppenanfragen bildet das Amtshilfe-Durchfüh­rungs­gesetz – ADG. Das ist dort ausdrücklich geregelt, und das ADG wurde zu diesem Zweck ja auch durch das Budgetbegleitgesetz 2014 entsprechend geändert. Der Inhalt des österreichischen zwischenstaatlichen Abkommens entspricht weitgehend auch dem schweizerischen Abkommen. Allerdings wird die Ermächtigung beziehungsweise Verpflichtung der Banken direkt auf der Ebene des Völkervertragsrechtes geregelt, sodass eine eigene Umsetzungsgesetzgebung nicht erforderlich erscheint.

Es darf insgesamt bei der Diskussion auch nicht übersehen werden, dass die Idee, die FATCA zugrunde liegt, von den G-20 und der OECD als Basis des neuen einheitlichen, globalen Amtshilfestandards gewählt wurde, welcher den verpflichtenden automati­schen Informationsaustausch im internationalen Bereich vorsieht. Dieser Standard wurde bekanntlich auch von der EU übernommen und wird ab 2015 auf der Basis der neuen Amtshilferichtlinien für alle EU-Mitgliedstaaten bindend sein. Der Datenaus­tausch in Form von Gruppenanfragen erfolgt nach den strikten Regeln des zwischen­staatlichen verwaltungsbehördlichen Informationsaustausches und unterliegt daher strengsten Geheimhaltungsbestimmungen sowohl auf der Ebene des nationalen als auch des internationalen Rechts. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ.)

15.57


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Es freut mich, dass wir hier in der Länder­kammer eine Landesrätin begrüßen dürfen, nämlich Frau Landesrätin Verena Dunst aus dem Burgenland. Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Fetik. – Bitte.

 


15.58.04

Bundesrätin Ilse Fetik (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe anwesende Damen und Herren! Die vorlie-


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