BundesratStenographisches Protokoll836. Sitzung / Seite 61

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eingehalten hat, ohne dass jemals überprüft wurde, ob es passt und wie es umgesetzt worden ist.

Ich habe eingangs schon gesagt, dass wir hier jetzt dagegen stimmen werden. Ein weiterer Grund dafür ist auch noch, dass die Regierungsvorlage weiterhin ein paar sehr fragwürdige Kann-Formulierungen beinhaltet, insbesondere im Eisenbahngesetz. In den Erläuterungen wird weiterhin auch behauptet, dass die bisherige Umsetzung völlig in Ordnung war und dass die EU den grundsätzlichen Weg der Umsetzung in Österreich nicht in Frage gestellt hätte.

Genau das hat die EU jetzt aber mit diesem Vertragsverletzungsverfahren gemacht und gesagt, dass vor allem dieses Davonstehlen der Behörden aus der Verantwortung vom BMVIT abwärts beendet werden muss. – Danke schön. (Beifall des Bundesrates Dönmez.)

12.22


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bun­desrat Stadler. – Bitte.

 


12.22.24

Bundesrat Werner Stadler (SPÖ, Oberösterreich): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Meine Vorrednerin Nicole Schreyer hat bereits gesagt, dass im Jahr 2014 die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage eingereicht hat, weil nach einer umfassenden Prüfung der Umsetzung einzelne Punkte verblieben, in denen nach Ansicht der Europäischen Kommission die österreichischen gesetzlichen Bestimmun­gen nicht ausreichend genau die Vorgaben aus der Richtlinie umsetzen. – Das ist richtig. Darum ist es auch zu dieser Klage gekommen.

Aber, Frau Kollegin Schreyer, ich möchte schon betonen, das System der Umsetzung im Sinne der Eisenbahnsicherheit ist ja, wie ich meine, nicht nur für Eisenbahn­ver­kehrsunternehmen das Wichtigste, sondern auch für uns Reisende muss die Sicherheit natürlich im Vordergrund stehen. Das wurde dabei aber in keinem einzigen Punkt in Frage gestellt.

Um einen Rechtsstreit zu vermeiden und völlige Rechtsklarheit bei der Umsetzung herzustellen, sieht die vorliegende Gesetzesanpassung daher ergänzende Regelungen im Eisenbahngesetz 1957 und im Unfalluntersuchungsgesetz vor.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Zwei Beispiele für die heute vorliegende Anpas­sung: Vor Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung haben die Eisenbahnverkehrs­unter­nehmen bereits im Vorfeld die nötigen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen und des Verkehrs auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen nachzuweisen und eine Genehmigung durch die Behörde einzuholen.

Für den Fall, dass es nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung zu wesent­lichen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen kommt, kann seitens der Behörde eine neuerliche Überprüfung verlangt werden.

Das Unfalluntersuchungsgesetz wird dahin gehend geändert und angepasst, dass die Unfälle jetzt in fünf Kategorien eingeteilt werden. Und ergänzend wird neu festge­schrieben, dass die Sicherheitsuntersuchungen von schweren Unfällen auch dann durchzuführen sind, wenn zu erwarten ist, dass eine solche Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Unfälle bringt.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, zum Abschluss möchte ich noch Folgendes betonen und besonders hervorstreichen: Um auf Österreichs Schienen einen inter-


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