Darin sind für den Busverkehr zwei verschiedene Stufen beschrieben, die wir in dem Fall berücksichtigen sollten, das heißt, dass beim Linienverkehr unter 250 Kilometer und beim Linienverkehr über 250 Kilometer jeweils eigene Bestimmungen gelten. Die Eckpunkte dieser Bestimmungen sind nicht diskriminierende Beförderungsbedingungen, Zugang von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, Mindestvorschriften über Reiseinformation für alle Fahrgäste, Einrichtung eines Verfahrens für die Bearbeitung von Beschwerden durch die Verkehrsunternehmen, Einrichtung unabhängiger nationaler Stellen in allen Mitgliedstaaten mit dem Auftrag, die Verordnung durchzusetzen. – Das sind die generellen Eckpunkte.
Für Beförderungen über 250 Kilometer im Busverkehr gelten zusätzliche Bestimmungen. Das sind: Ausstellung von elektronischen Fahrscheinen oder anderen Dokumenten, die den Beförderungsanspruch begründen, Entschädigung und Hilfeleistung bei Tod, Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck durch Unfälle, Informationen bei Annullierung oder verspäteter Abfahrt, Anspruch auf Erstattung des vollen Fahrpreises oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung, angemessene Hilfeleistung bei Annullierung oder großer Verspätung, Entschädigung in der Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises, wenn der Beförderer dem Fahrgast bei Annullierung oder großer Verspätung nicht die Wahl zwischen der Erstattung des Fahrpreises und der Weiterreise mit geänderter Streckenführung anbietet und spezifische Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. – Dies im Hinblick auf die Verordnung der Europäischen Union.
Darüber hinaus ist aber im Verkehrsausschuss – Kollege Stadler hat das bereits angeführt – ein Gesetzesentwurf eingelangt, durch den bei uns in Österreich eine einheitliche Schlichtungsstelle eingerichtet werden soll, damit wir die Mehrgleisigkeiten und bürokratischen Hindernisse auf ein Minimum reduzieren können. Mit dieser zentralen Anlaufstelle wird ein direkter Ansprechpartner für Passagiere zu Wasser, zu Land und in der Luft geschaffen. Es wird eine unternehmensunabhängige und außergerichtliche Schlichtung von Beschwerden im Sinne von Kunden und Unternehmen ermöglicht.
Die Fahrgastrechte als solche sind für die Benützer der öffentlichen Verkehrsmittel ein wirklich wichtiger Punkt. Es ist aber auch ein wichtiger Punkt für alle anderen und vor allem für uns, die wir den öffentlichen Verkehr fördern. Je sicherer und präziser wir die Beförderungsbedingungen, die Rahmenbedingungen der Beförderung unserer Bevölkerung nahebringen und je vertrauter unsere Mitbürgerinnen und -bürger in den Zug, in den Bus oder in das Flugzeug steigen, desto mehr werden sie den öffentlichen Verkehr annehmen, desto positiver wird ihre Meinung für den öffentlichen Verkehr sein.
Wir sehen, dass in letzter Zeit, in den letzten Jahren ein starker Zuwachs des öffentlichen Verkehrs zu bemerken ist, auch in den Ballungszentren außerhalb des ländlichen Bereichs. In den Ballungszentren ändert sich das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung grundlegend, weshalb wir der Meinung sind, dass die Neuregelung der Fahrgastrechte ein ganz wichtiger Punkt ist, um die Benützung der Öffentlichen noch attraktiver zu machen. Ich bin darüber hinaus der Meinung, dass wir mit diesem Punkt und mit diesem nationalen Gesetz jetzt auch Rahmenbedingungen geschaffen haben, die unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern sehr entgegenkommen.
So bleibt mir abschließend noch zu sagen, dass dieser unbürokratische Lösungsansatz ein wirklich positives Zeichen ist. Wir sind der Meinung, dass wir hier auf dem richtigen Weg sind und die öffentlichen Verkehrsmittel für unsere Bürger sehr attraktiv machen. (Beifall bei ÖVP und Grünen, bei Bundesräten der SPÖ sowie des Bundesrates Zelina.)
9.18
Präsidentin Sonja Zwazl: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bundesrat Krusche. – Bitte.
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