BundesratStenographisches Protokoll840. Sitzung / Seite 57

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

lichen Universitäten im Universitätsgesetz 2002 vorgesehen ist. Demgemäß haben in Zukunft alle Absolventinnen und Absolventen von Studien an Privatuniversitäten ihre Diplom- und Masterarbeit beziehungsweise Dissertation der Privatuniversität zu über­geben. Die Privatuniversität hat sicherzustellen, dass die positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek mög­lich ist. Dissertationen sind überdies durch die Übergabe an die Österreichische Na­tionalbibliothek zu veröffentlichen. (Vizepräsident Himmer übernimmt den Vorsitz.)

Mit dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz 2011 wurde eine Ombudsstelle für Stu­dierende eingerichtet, mit der Aufgabe, Informations- und Servicearbeit im Hochschul­bereich zu leisten und mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren. Nunmehr soll es ermöglicht werden, dass die Ombudsstelle für Studierende auch von sich aus tätig werden kann, wobei die Regelung über die Verschwiegenheitspflicht an die Regelung des Volksanwaltschaftsgesetzes angeglichen wird.

Die Verschwiegenheitspflicht der Ombudsstelle betrifft personenbezogene Informatio­nen und Tatsachen, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben beziehungsweise veröffentlicht werden dürfen. Einrichtungen, an denen Missstände bekannt werden, sind hingegen nicht mehr von der Verschwiegenheitsver­pflichtung umfasst.

Das Studienförderungsgesetz 1992 bedarf der Klärung der Rechtslage im Zusammen­hang mit der Studierendenmobilität. Sie betrifft einerseits ausländische Studierende, andererseits Studierende, die einen Teil ihres Studiums im Ausland absolvieren. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 4 normiert die Gleichstellungsvoraussetzungen, die in Auslegung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Judikatur des Euro­päischen Gerichtshofes entwickelt wurden.

Die zweite Änderung dient ebenfalls der Klärung einer vor allem für ausländische Stu­dierende relevanten Regelung. Durch die Ergänzung des § 30 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Studienbeihilfenbehörde Nachweise über andere Ausbildungsförde­rungen verlangen kann, um Doppelförderungen zu vermeiden. Dies betrifft vor allem deutsche Studierende, die einen Anspruch auf Förderung gemäß dem deutschen Bun­desausbildungsförderungsgesetz haben.

Die dritte Änderung, der § 54, stellt klar, dass Beihilfen zum Auslandsstudium nur an sozial förderungswürdige Studierende vergeben werden können.

Somit handelt es sich bei den vorliegenden Novellierungen um sinnvolle Neuregelun­gen beziehungsweise Klarstellungen. Meine Fraktion wird den vorliegenden Novellie­rungen ihre Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

12.06


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Dönmez. – Bitte.

 


12.07.01

Bundesrat Efgani Dönmez, PMM (Grüne, Oberösterreich): Hohes Präsidium! Sehr ge­ehrter Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Viele der VorrednerInnen haben schon sehr viel Detailliertes gesagt, wie zum Beispiel zur Qualitätssicherung an den Privatuniversitäten, zu Präzisierungen bei der Studienbeihilfe und auch zur Aus­weitung der Kompetenzen der Ombudsstelle.

Das ist alles sehr begrüßenswert, wichtig und richtig. Ich bin auch dem Kollegen Chris­tian Jachs dankbar, der die Ausführungen des Kollegen Gerd Krusche berichtigt hat, denn ich habe es, ehrlich gesagt, auch nicht verstanden, weil du, Kollege Krusche, es so dargestellt hast, als ob es reichen würde, dass man sozial bedürftig ist, um ein Sti­pendium zu erhalten. Dem ist nicht so, man muss schon Leistungen erbringen, um das


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite