Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Mai 2015 den Antrag, den Bericht der Bundesanstalt für Verkehr über technische Unterwegskontrollen im Jahr 2014, vorgelegt vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (III-551-BR/2015 d.B.), zur Kenntnis zu nehmen.
Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Danke für den Bericht.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Novak. – Bitte.
15.20
Bundesrat Günther Novak (SPÖ, Kärnten): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Danke für den Bericht der Bundesanstalt für Verkehr über die technischen Unterwegskontrollen.
Was ist eine „technische Unterwegskontrolle“? – Man versteht darunter eine von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durchgeführte technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs, das im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates am Straßenverkehr teilnimmt. Die Kontrollen werden durch Behörden oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt.
Technische Unterwegskontrollen stellen ein entscheidendes Element dar, um während der gesamten Nutzungsdauer eines Nutzfahrzeuges ein beständig hohes Niveau der Verkehrs- und Betriebssicherheit sicherzustellen. Ziel solcher Kontrollen sollte es sein, zur Erhöhung der Straßensicherheit und Verringerung von Fahrzeug-Emissionen beizutragen, aber ein auch nicht unwesentlicher Aspekt ist, eine Wettbewerbsverzerrung im Straßenverkehrssektor aufgrund unterschiedlich hoher Kontrollniveaus zu verhindern.
Im Jahre 2014 wurden in Österreich insgesamt 49 667, also fast 50 000 Kontrollen durchgeführt. Für diese Unterwegskontrollen waren zirka 2 900 Einsätze notwendig, damit konnte, wie in den Jahren zuvor, eine angemessen hohe Kontrolldichte erzielt werden. Die Ergebnisse waren in etwa gleichbleibend wie in den Vorjahren.
Die technische Unterwegskontrolle erfolgt auf der Grundlage europäischer und österreichischer Rechtsvorschriften. Mit der am 29. April 2014 veröffentlichten neuen EU-Richtlinie erfolgen im Wesentlichen keine großen Änderungen. Es sind allenfalls Anpassungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, die von den Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2017 zu erlassen und zu veröffentlichen sind; deren Anwendung ist ab dem 20. Mai 2018 vorgeschrieben.
Bezogen auf die Situation in Österreich sind die folgenden neuen Bestimmungen über die technische Unterwegskontrolle erwähnenswert:
der in Artikel 5 vorgesehene pro Kalenderjahr zu erfüllende Prozentsatz der zu kontrollierenden Fahrzeuge mit einem Mindestprüfumfang von 5 Prozent, gemessen an der Gesamtzahl der unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Fahrzeuge, die in den Mitgliedstaaten zugelassen sind.
das in Artikel 6 vorgesehene Risikoeinstufungssystem. Das bedeutet, dass jene Kraftfahrzeuge, die überprüft worden sind und unauffällig waren, nicht so oft überprüft werden wie jene, die auffällig sind, die in weiterer Folge öfter überprüft werden sollten, sodass also jener bevorzugt ist, der seine Fahrzeuge ordnungsgemäß instand hält.
Um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten zu verwirklichen beziehungsweise nachzuweisen, ist in Österreich die Bundesanstalt für Verkehr zuständig. Alle zwei Jahre sollte ein Bericht erfolgen, um Feststellungen, Abwägungen, Benchmarkings zu treffen.
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