BundesratStenographisches Protokoll843. Sitzung / Seite 121

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nen Führerschein der Klasse D, ganz egal ob er leer oder beladen ist. Jetzt gibt es die­se Regelung, dass bei Leerfahrten, bei Überstellungsfahrten, bei Überprüfungsfahrten der Führerschein der Klasse C reicht, dass man diesen leeren Bus ohne Passagiere steuern kann. Man geht sinnvollerweise davon aus, dass jemand, der einen großen Lkw – vielleicht einen Sattelschlepper – lenken kann, auch einen Bus lenken kann, über­haupt dann, wenn keine Passagiere, keine Reisenden drinnen sind.

Ein Graubereich wurde auch angeschnitten, da geht es um die Feuerwehren. Unklar­heiten hat es da immer gegeben, in welcher Führerscheinklasse welche Promillegren­ze gilt. Es ist noch gar nicht so lange her, dass wir darüber auch hier diskutiert haben. Da wurde jetzt auch eine einheitliche Promillegrenze gezogen, sodass in diesem Be­reich Rechtssicherheit für die Helfer gegeben ist.

Auch verankert ist die Klarstellung bei Feuerwehr- und Rettungsführerscheinen, welche Anhänger mit diesen Berechtigungsscheinen gezogen werden dürfen. Es sind ja die verschiedensten Bauweisen von Anhängern – es gibt leichte und schwere Anhänger – vom Gesamtgewicht her zu sehen, es darf also das Gesamtgewicht – Fahrzeug und Anhänger – nicht überschritten werden. Bei den Einsatzorganisationen wird mit dieser Novelle sehr genau klargestellt, was gilt, sodass da auch wieder Rechtssicherheit be­steht.

Weiters wurde auch dankenswerterweise – das war auch eine lange Diskussion – bei den Wohnmobilen festgelegt, mit welchem Führerschein sie gelenkt werden dürfen. Da hat es immer mit dem Gesamtgewicht Probleme gegeben – je nachdem, ob das Wohn­mobil leer war oder wie es beladen war –, da ist jetzt auch eine Regelung gefunden worden.

Auch dabei, und ich glaube, das ist auch eine sehr vernünftige Entscheidung: Jeder Prüfer einer Fahrschule muss selbst im Besitz der Lenkerberechtigung für diejenige Klasse sein, für die er prüft. In Zukunft wird es so sein, dass Neubestellte – das gilt nicht für die, die schon länger als Prüfer tätig sind, sondern für Neueinsteiger als Prü­fer –, die die Prüfberechtigung haben, selbst auch die Klasse-D-Prüfung haben müs­sen, wenn sie die Klasse-D-Prüfung abnehmen.

Da hat es bei Prüfungen zwischen Klasse C und Klasse D immer ein Problem gege­ben. Es gibt für die, die schon länger als Prüfer tätig sind, eine Übergangsregelung; für die Prüfer, die neu dazukommen, ist das jetzt klar geregelt.

In der ganzen Novelle hat der Gesetzgeber sicher versucht, das in seinem Sinne alles klarzustellen, und ich möchte dir, Herr Minister, aber ganz besonders den Mitarbeiterin­nen und Mitarbeitern im Ministerium in diesem Zusammenhang danken. Sie sind ja im­mer darauf aus, die Gesetzestexte so zu verfassen, dass sie auch umgesetzt werden können, und vor allem, dass für den einzelnen Bürger auch Rechtssicherheit geschaf­fen wird. Darum werden wir dem Ganzen auch gerne zustimmen. Danke. (Beifall bei der SPÖ. Zwischenruf der Bundesrätin Reiter.)

15.43


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Als Nächster gelangt Herr Bundesrat Preineder zu Wort. – Bitte.

 


15.43.56

Bundesrat Martin Preineder (ÖVP, Niederösterreich): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Damen und Herren! Es gibt beim Führerscheingesetz kleine Änderungen, Herr Kollege Stadler ist schon da­rauf eingegangen: redaktionelle Anpassungen, teilweise Harmonisierungen mit der EU.

Ich darf aber auf einen anderen Umstand im Zusammenhang mit dem Führerscheinge­setz aufmerksam machen, Herr Bundesminister: Bisher war jemand, der einen C-Schein


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