BundesratStenographisches Protokoll844. Sitzung / Seite 127

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wichtig, aber sie kann das durchaus auch für Private sein, denn, wie wir alle wissen, ein Erbteil besteht nun einmal nicht nur aus vier gleichen Sparbüchern für vier Erben, sondern es kann sich auch um ein Haus mit vier Erben handeln, das man realiter nicht so einfach teilen kann. Wenn man das nicht kann, dann wird es oft für denjenigen, der das Haus, den Hof, das Unternehmen übernimmt, zu einer echten Herausforderung, die anderen, die Weichenden auszuzahlen. Da ist eine Stundung sicherlich gut.

Selbstverständlich kann man immer irgendwo einen Punkt finden, mit dem man nicht einverstanden ist. Ja, es sind 4 Prozent Zinsen, Herr Kollege Brückl. Ihnen als Mitar­beiter eines Gerichts brauche ich nicht zu sagen, dass das seit Jahr und Tag die gerichtlichen Zinsen sind, die gesetzlichen Zinsen, die auch bei jeder anderen For­de­rung, die Sie klagsweise geltend machen, zugesprochen werden. Das ist beim derzeiti­gen Zinsniveau möglicherweise ein Gewinn – denken wir an eine Schmerzensgeld­klage oder an einen Geldbetrag, der geschuldet wird. So ist es in diesem Fall auch. Aber vergessen wir nicht, dass es für den Weichenden, der sein Geld eben nicht sofort bekommt, schwierig ist. Dadurch wird der in diesem Bereich zu entrichtende Zins durchaus aufgewogen.

Wenn jemand gepflegt hat, hat er seinen Aufwand bis jetzt auch geltend machen können, er konnte dies über die Brücke des Bereicherungsrechts machen. Aber es waren komplizierte, langwierige Verfahren, in denen bei der Bemessung dieser Forde­rung sehr viel Spielraum offen war. Dort hat das Gesetz eine Klarstellung geschaffen, und ich denke, dass insgesamt der Ansatz, dies auch über das Erbrecht zu lösen, von der Idee her richtig ist. Selbstverständlich lässt es da oder dort wiederum Raum für Interpretation offen, aber wir werden sehen, wie sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Die Idee, es dorthin zu bringen, es deutlich konkreter zu machen, als es vorher war, ist sicherlich zu unterstützen.

Viele Begriffe wurden angepasst – es würde mich natürlich reizen, hier über die Begriffsänderungen zu sprechen, die jetzt im Erbrecht zu finden sind, aber die Tagesordnung und das Gebot der Kürze lassen mir diese Chance nicht. Persönlich betroffen bin ich, und das habe ich zuerst schon erwähnt, dass nach 25 Jahren, in denen man sich hin und wieder mit dem Erbrecht beschäftigt hat, das Wort „Erblasser“ verschwindet. Es war immer wunderbar, zu schauen, wo man denn das Wort „Erblas­ser“ betont: Erblasser oder Erblasser. Im Endeffekt ist immer das Gleiche heraus­gekommen: Wer nachhaltig erblasst, war ein Erblasser.

Ich danke für die Aufmerksamkeit. Wir werden zustimmen. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ.)

15.37


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Kurz. – Bitte.

 


15.37.24

Bundesrätin Mag. Susanne Kurz (SPÖ, Salzburg): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Meine Damen und Herren! Ich bin ehrlich gesagt froh darüber, dass die bestehenden erbrechtlichen Regelungen nach 200 oder fast 200 Jahren jetzt endlich modernisiert werden und in weiten Teilen auch vereinfacht werden. Ich denke, die Ziele, die damit verfolgt worden sind, sind sehr wohl erreicht worden, nämlich die Verbesserung der Übersichtlichkeit der Rechtsordnung, eine Stärkung der Testier­freiheit, stärkere erbrechtliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen – wir haben es schon gehört – und, Herr Kollege Brückl, eine, wie ich finde, systemgerechte Vollzieh­barkeit der europäischen Erbrechtsverordnung in Österreich.

 


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