BundesratStenographisches Protokoll844. Sitzung / Seite 157

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; deshalb komme ich sogleich zur Antragstellung.

Der Justizausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag gestellt,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, und

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Herr Präsident, ich möchte das Recht des Berichterstatters in Anspruch nehmen, auch über die Debatte zu berichten, die hier nicht abgebildet ist. Nach wie vor existiert bedauerlicherweise ein Vorbehalt zu Art. 22, was die Ausweisung begleiteter oder unbegleiteter Minderjähriger betrifft. Möglicherweise kann in der Debatte noch darauf eingegangen werden.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Gödl. – Bitte.

 


17.22.27

Bundesrat Mag. Ernst Gödl (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am Ende dieses Tages­ord­nungspunktes steht ein durchaus sehr erfreulicher Beschluss, nämlich die unein­geschränkte Geltung der Kinderrechtskonvention in Österreich. Wenn man aus dem Abstimmungsverhalten im Nationalrat schließt, dann ist es schade, dass dieser Beschluss aller Voraussicht nach nicht einstimmig gefasst werden wird. Es wäre aber noch Zeit, sich dies zu überlegen.

Grundsätzlich stellt sich ja die Frage: Wie kann es überhaupt Vorbehalte gegen einen völkerrechtlichen Vertrag mit einem so positiven Ansinnen geben? Ich denke, wir sind uns alle einig, dass Kinder, egal, wo auf dieser Welt sie leben, ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen. Kinder sind nun einmal von Natur aus das schwächste Glied unserer Gesellschaft, und es scheint in einer entwickelten Gesellschaft fast selbstverständlich zu sein, dieses Schutzbedürfnis auch rechtlich auszugestalten.

Die bei der Ratifikation im Jahr 1992 – das liegt jetzt schon 23 Jahre zurück – erho­benen Vorbehalte bezogen sich einerseits auf die Meinungsfreiheit sowie auf die Informations-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit des Kindes, und zwar hin­sichtlich möglicher Konflikte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und weiterer Ausgestaltungen von Grund- und Freiheitsrechten in unserem nationalen Rechtssystem. Wenn wir jetzt diese Vorbehalte zurückziehen, dann ändert sich ja genau genommen an der Situation der Kinder faktisch nichts, denn sowohl die Kinder­rechtskonvention als auch die Menschenrechtskonvention gelten jetzt natürlich auch weiterhin uneingeschränkt.

Österreich folgt damit der von vielen anderen Ländern bereits vollzogenen Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte der Kinder, die Kinderrechtskonvention vollständig und ohne Vorbehalte in ihren Rechtsbestand zu übernehmen. Das war also eine Empfehlung dieses Monitoringausschusses.

Freilich müssen wir uns im Klaren sein, dass Kinderrechte in einer Konvention oder auch in Gesetzen festzuschreiben das eine ist. Das Entscheidende wird schlussendlich


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite