BundesratStenographisches Protokoll845. Sitzung / Seite 33

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Da Sie ja nicht wissen, wer aller da ist, werden die sich verteilen, so wie sie es wollen – und dann können Sie sich Ihre Quote aufzeichnen. Bei den Gemeinden werden Sie auch aufstocken müssen, und die Bevölkerung wird Ihnen bei den nächsten Wahlen den Denkzettel dafür erteilen. Das verspreche ich Ihnen! (Beifall bei der FPÖ.)

13.33


Präsident Gottfried Kneifel: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Todt. Ich erteile es ihm.

 


13.33.53

Bundesrat Reinhard Todt (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bundesrat tritt heute zusam­men, um das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden mit der notwendigen verfassungsrechtlichen Zwei­drittelmehrheit zu beschließen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, damit dieses Bundesverfassungsgesetz mit 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten kann.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden stellt eine Reaktion auf die steigende Anzahl von Asylanträgen in Österreich dar, die seit Beginn des Jahres festgestellt werden musste. Mit raschen Schritten kommen auf Österreich herbstliche und winterliche Bedingungen zu. Ziel dieser gesetzlichen Maßnahme ist es insbesondere, für AsylwerberInnen winterfeste Quartiere zu schaffen, und zwar in einer Art und Weise, die eine gerechte und solidarische Verteilung auf alle 2 100 öster­reichischen Gemeinden garantieren soll.

Welcher Weg wird dabei gewählt? Es ist ein eigenverantwortlicher Weg für die öster­reichischen Bundesländer, die politischen Bezirke und die österreichischen Gemein­den. Jede Gebietskörperschaft hat es in der eigenen Hand, dafür zu sorgen, dass das sogenannte Durchgriffsrecht des Bundes für sie nicht schlagend wird.

Grundsätzlich regelt das Bundesverfassungsgesetz, dass alle Gemeinden einen Richt­wert, der gesetzlich mit 1,5 Prozent der Wohnbevölkerung – also jener Bürgerinnen und Bürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben – festgelegt ist, erfüllen müssen. Die Gemeinden haben somit die Verpflichtung, Plätze in dieser Anzahl für die Unterbringung von schutzbedürftigen Fremden zur Verfügung zu stellen. Bei einer durchschnittlichen österreichischen Gemeinde von 3 000 Einwohnern sind das 45 Un­ter­bringungsplätze. Das wird doch wohl in so einer Gemeinde möglich sein!

Positiv herauszustreichen ist, dass Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe Koope­rationen eingehen können. Damit wird es für Gemeinden auch in schwierigen Situa­tio­nen möglich, diese neue Aufgabe gemeinsam mit anderen Gemeinden zu erfüllen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn in einer Gemeinde hohe Unter­bringungskapazitäten zur Verfügung stehen, und diese Gemeinde für andere Ge­meinden desselben politischen Bezirks – im Austausch mit anderen Aufgaben – die Verpflichtung miterfüllt.

Was steht hinter dem geheimnisumwitterten Durchgriffsrecht? Das neu geschaffene Durchgriffsrecht des Bundes ermöglicht der Bundesministerin für Inneres, die  „Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren“ anzuordnen, um not­wendige Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen.

Mit dem ministeriellen Bescheid werden die nach bundes- und landesrechtlichen Vor­schriften notwendigen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt, wodurch


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